Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
12,22 |
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Endnote |
12,15 |
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Endnote 1. Examen |
12,00 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: LG Schwerin – Totschlag Schlossparkcenter
Paragraphen: §121 StPO, §112 StPO, §201a StGB, §203 StGB, §353d StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer nutzt aktuelle Fälle, um einen Einstig in die mündliche Prüfung zu finden. So war Gegenstand ein am Tag vorher stattfindende mündliche Verhandlung der 2. Großen Strafkammer (in der er Beisitzer war). Man sollte auf jeden Fall die Nachrichten im Norddeutschen Rundfunk (NDR) am Vorabend schauen (19:30 Uhr – Nordmagazin) und den Nordkurier lesen. Er nutzt aber auch manchmal Boulevardzeitungen wie die MoPo, um einen Einstieg in die Prüfung zu finden. Zu Beginn schilderte der Prüfer gestrige Erlebnisse aus der Verhandlung: So habe ein Zuschauer den mit Fußfesseln ausgestatteten Angeklagten gefilmt und Bildaufnahmen gemacht. Wir sollten Ermächtigungsgrundlagen finden, wie die Vorsitzende handeln könnte (siehe §§ 169 ff. GVG), und ob unterhalb der dort genannten Ordnungsmittel auch mildere Mittel (etwa: Ermahnung) in Betracht kommen. An dieser Stelle angekommen, gab es einen Exkurs. Wir sollten schauen, ob der anwesende Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen den Zuschauer einleiten könnte. Dafür müsste ein Anfangsverdacht (§ 152 StPO – definieren!) vorliegen. Wir sollten dann entsprechende Delikte finden. Wir kamen auf § 201a Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 203 StGB und § 353d StGB. Diese waren im Ergebnis jedoch alle nicht einschlägig. So war § 201a Abs. 2 im Verhältnis zu § 201a Abs. 1 StGB restriktiv auszulegen, um den Absatz 1 nicht auszuhöhlen. § 353d war nicht einschlägig, weil der abschließende Kanon der drei dort genannten Nummern nicht einschlägig war. Es lohnt sich also, wenige Tage vor der Prüfung das gesamte StGB einmal durchzulesen, um auch unbekannte Normen auf dem Schirm zu haben. Das nützt ungemein und man fühlt sich direkt „sicherer“. Das ist auch nicht zu viel verlangt. Sodann gingen wir zum zugrundeliegenden Fall des LG Schwerin vom gestrigen Tag über, der einen Totschlag am Schlossparkcenter in Schwerin aus Februar 2024 zum Gegenstand hatte. Er fragte, ob wir von diesem Fall etwas mitbekommen hätten. Hierzu sollten wir kurz ausführen und den Sachverhalt knapp schildern. Sodann gingen wir zu Fragen über den Haftbefehl nach §§ 112 ff. StPO, der Haftprüfung nach § 118 StPO und der Vorlage an das OLG nach §§ 121, 122 StPO und den internationalen Haftbefehl über, die alle mit dem zugrundeliegenden Fall zusammenhingen. Schließlich war die Frage, wie der BGH eine überlange Untersuchungshaft löst. Neben der Vollstreckungslösung gibt es noch die Anrechnungslösung, die im Tenor ausgesprochen wird, wonach eine gewisse Zeit der U-Haft bereits als verbüßt für die verhängte Freiheitsstrafe gilt. Dies sollten wir dann versuchen, auszuformulieren. Zuletzt ging er auf den „Deal“ nach § 257c StGB ein, der am gestrigen Tag im LG Schwerin durch ein Geständnis des Angeklagten eingeleitet wurde/zustande kam. Wir sollten hier Sinn und Zweck sowie Kritik daran äußern, insbesondere welche strafprozessualen Grundsätze einem Deal widersprechen könnte. Sodann wollte er noch die Vorschrift zur Rechtsmittelbelehrung hören. Danach war die Prüfungszeit beendet. Die Prüfungszeit ging sehr schnell vorbei und verging auch hier wie im Flug. Während der gesamten Prüfungszeit war der Prüfer freundlich, nett, nickte einem zu und gab positives Feedback. Bei Unsicherheiten eines Prüflings führte er diesen durch gezielte Nachfragen auf den richtigen Lösungsweg.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern vom Dezember 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

