Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Dezember 2025

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

9,0

Endnote

9,0

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Strafrecht AT, Täterschaft und Teilnahme, Straftaten gegen das Leben, Fahrlässigkeit

Paragrafen: §22 StGB, §25 StGB, §211 StGB, §212 StGB, §222 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin teilte zu Beginn einen einseitigen Sachverhalt aus. Darin ging es um die Schauspieler A und B, die die Hauptrollen in einem Westernfilm spielten. C hatte nur eine Nebenrolle und wollte B aus Eifersucht und in der Hoffnung auf Rolle und Gage aus dem Weg räumen. Er wusste, dass in der nächsten Szene ein Schusswechsel stattfinden sollte, bei dem A auf B schießen würde – allerdings mit einem Revolver, der normalerweise nur mit Platzpatronen geladen ist. C begab sich zu M, der ihm bewusst unberechtigterweise scharfe Munition verkaufte und dafür einen erheblichen Preisaufschlag verlangte. C wusste außerdem, dass der Waffenmeister W für seine Nachlässigkeit bekannt war. Am Drehtag tauschte C die Platzpatronen gegen scharfe Munition aus, ohne dass W dies bemerkte oder die Waffe ordnungsgemäß kontrollierte. A war waffenunkundig, vertraute auf die Sorgfalt des W und überprüfte die Waffe deshalb seinerseits ebenfalls nicht. Während der Szene schoss A dann auf B, hielt die Waffe jedoch leicht schräg und traf versehentlich die Regisseurin R. Wir sollten die Strafbarkeit von A, C, M und W prüfen und begannen mit dem Sammeln der in Betracht kommenden Tatbestände. Ausgangspunkt war § 212 StGB, den wir für A schnell verwarfen, da jeglicher Vorsatz fehlte. Anschließend prüften wir § 222 StGB. Dabei hielt die Prüferin uns ungewöhnlich lange bei der Frage der Sorgfaltspflichtverletzung auf; letztlich kamen wir aber gemeinsam zu dem Ergebnis, dass bei A keine strafbare Fahrlässigkeit vorliegt. Im Anschluss wandten wir uns der Strafbarkeit des C nach §§ 211 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu. F Die Prüferin fragte hierbei nach dem Verhältnis von § 211 zu § 212, nach den Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft und danach, warum A hier als „Werkzeug“ fungiert. Wir besprachen die verschiedenen Theorien zur mittelbaren Täterschaft sowie die Frage, wann der Vordermann tatbestandslos bzw. defizitär ist. Beim Vorsatz kamen wir auf die Abgrenzung zwischen error in persona und aberratio ictus zu sprechen und anschließend auf die unterschiedlichen Theorien zur Rechtsfolge des aberratio ictus. Danach stellte sie die Frage nach den einschlägigen Mordmerkmalen. Wir prüften die Heimtücke, diskutierten das gemeingefährliche Mittel kurz und verwarfen es mit Begründung, und besprachen außerdem die Habgier. Zur Strafbarkeit von M und W kamen wir zeitlich nicht mehr. Die Prüfung verlief insgesamt recht konzentriert, aber durch die freundliche und unterstützende Art von der Prüferin angenehm und gut strukturiert.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Dezember 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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