Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
8,58 |
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Endnote |
9,54 |
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Endnote 1. Examen |
9,31 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: protokollfest
Prüfungsthemen: Dursuchung, Beschlagnahme
Paragraphen: §102 StPO
Prüfungsgespräch: Diskussion, Intensivbefragung Einzelner
Prüfungsgespräch:
In der Prüfung wurde folgender Fall behandelt: Auf einem Volksfest kam es in den frühen Morgenstunden zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung. Gegen zwei Uhr nachts wurde der A von drei unbekannten Männern attackiert, zu Boden gebracht und am Körper sowie Kopf getreten. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu. Erst durch das Eingreifen von Passanten konnten die Täter gestoppt werden und flohen schließlich. Einer der Helfer nahm einer Frau, die offenbar zur Gruppe der Angreifer gehörte, ihr Handy ab, in der Hoffnung, Hinweise auf die Identität der Flüchtigen zu erhalten. Das Handy wurde später von dem Passanten an die Polizei übergeben. In der Prüfung wurde zunächst gefragt, wie man als Staatsanwaltschaft reagieren würde, wenn die Polizei nachts anruft und um Anweisungen bittet, was mit dem Handy geschehen soll. Es wurde erklärt, dass eine Durchsuchung des Handys gemäß § 110 StPO erfolgen müsste, da es sich um einen Datenträger handelt. Daraufhin entstand eine ausführliche Diskussion über die einschlägigen Ermittlungsmaßnahmen und deren Abgrenzung, insbesondere die Telekommunikationsüberwachung nach §§ 100a ff. StPO und die Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO. Schnell wurde klar, dass es hier nicht um eine laufende Kommunikation, sondern um bereits gespeicherte Daten ging, weshalb die Durchsuchung das passende Mittel war. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen einer solchen Maßnahme besprochen. Es wurde zudem diskutiert, welche Daten man von der Auswertung des Handys erwarten könnte, unter anderem auch die Möglichkeit, dass relevante Informationen in der Cloud gespeichert sein könnten. Aus diesem Grund könnte man auch Gefahr im Verzug nach § 110 StPO annehmen, wenn man davon ausgeht, dass von extern (bspw. von einem Laptop) auf die Daten in der Cloud zugegriffen werden kann und diese gelöscht werden können. Anschließend wurde eingeordnet, ob der Zugriff auf Cloud-Daten nach § 100a StPO oder in Verbindung mit §§ 102, 103 und 110 StPO zu bewerten ist, wohl letzteres. Der Fall wurde dann weitergeführt: Eine Frau erschien auf der Polizeiwache und verlangte die Herausgabe des Handys, da es ihrem Verlobten gehöre. Sie behauptete, mit einem der Täter verlobt zu sein, verweigerte jedoch jede weitere Aussage. Dies führte zu der Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Gerät zurückgeben müsste oder ob ein Zugriff auf die gespeicherten Daten zulässig sei. In der Prüfung wurde zunächst die Sicht der Staatsanwaltschaft erörtert, die von der Polizei um eine Entscheidung gebeten wurde. Dabei stand Sicherstellung und Beschlagnahme des Handys im Mittelpunkt. Es wurde der Unterschied zwischen beiden Begriffen erläutert und die Möglichkeit einer richterlichen Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 StPO besprochen. Zudem kam die Frage auf, ob ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO bestehen könnte. Später widmete sich das Gespräch den Rechten der Frau, insbesondere ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO. Da ihre behauptete Verlobung nicht nachgewiesen war, wurde diskutiert, wie die Ermittlungsbehörden vorgehen könnten. Dabei wurde erörtert, dass eine Verlobung schwer zu überprüfen ist, man aber auf indizielle Hinweise, wie etwa einen Ring, achten oder eine eidesstattliche Erklärung verlangen könnte. Im Rahmen der Prüfung war es auch wichtig, dass unter anderem die verschiedenen Verdachtsformen definiert werden konnten (Anfangsverdacht, hinreichender Tatverdacht, dringender Tatverdacht, Gefahr im Verzug). Dann war die Prüfung auch schon zu Ende. Viel Erfolg, ihr schafft das!
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Dezember 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

