Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
4,87 |
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Endnote |
6,71 |
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Endnote 1. Examen |
5,5 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Voraussetzungen des Haftbefehls, Mord, Diebstahl mit Qualifikationen, Belehrungsmängel, Beweiserhebung und Beweisverwertung, Verwertbarkeit von Aussagen von Angehörigen, verbotene Vernehmungsmethoden, Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl
Paragraphen: §243 StGB, §211 StGB, §52 StPO, §117 StPO, §136a StPO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilte und einen Fall mit folgendem Sachverhalt aus: Der A hatte seinem Vater bei einem Einbruchsdiebstahl mehrere Uhren im Wert von etwa 500 € entwendet, um diese weiter zu verkaufen. Zu diesem Zweck klingelte er beim älteren Herren O um diese zu verkaufen. Dem O erklärte er, die Uhren seien etwa 25000 € wert. Der O wiederum ahnte, dass es sich um eine kriminelle Tat handelte und sagte zu A, er würde die Polizei rufen. Daraufhin geriet A in Panik und stach dem O mit einem mitgebrachten Messer mehrfach in den Bauch. Hierbei handelte in der Absicht den O ggf. auch zu töten. Als der O am Boden lag, durchsuchte A seine Taschen und entwendete 170 € aus der Hosentasche des O. O verstarb im weiteren Verlauf bei einer Notfall-OP. A flüchtete vom Tatort, wurde hierbei aber von einem Nachbar gesehen, ohne dass dieser ihn erkannte. Als die Polizei am Tatort eintraf war der Vater des A anwesend. Dieser schaute über den Zaun und äußerte sinngemäß etwas wie „das war mein Sohn“. Als die Polizeibeamten an den Vater des A herantraten sagte dieser, er werde nichts tun oder sagen, was seinem Sohn schaden könnte. Der A begab sich währenddessen in einen Supermarkt. Dort hörte ein Marktmitarbeiter, wie er Selbstgespräche führte und sich komisch verhielt und alarmierte die Polizei. Diese schickten einen verdeckten Ermittler in den Markt, der den A ansprach und im Gespräch mit „Grausam, was da passiert ist“ mit den Vorkommnissen konfrontierte. Der A antwortete, dass es furchtbar sei, dass der O einfach erstochen worden war. Dass dieser aber durch die Messerstiche verstarb wussten zu diesem Zeitpunkt nur die Beamten und der Täter selbst. Daraufhin sollte gegen den A Haftbefehl erlassen werden. Die Prüfung begann mit der Frage, was die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls seien. Hier wurde mit der dringende Tatverdacht definiert. Danach sollten wir überlegen, welche Delikte in Betracht kämen. Die Prüfung begann mit dem Einbruchsdiebstahl nach §§ 242, 243, 244 IV StGB. Allerdings konnte man den Haftbefehl hierauf nicht stützen, denn der Vater hatte gesagt er wolle seinem Sohn in keiner Art und Weise schaden und es handelte sich um einen Haus- und Familiendiebstahl § 247 StGB, bei dem seitens des Vaters kein Strafantrag gestellt wurde. Dann stiegen wir in die Prüfung von §§ 212, 211 StGB ein, wobei zunächst festgestellt wurde, dass es egal ist, dass der O erst bei der NotOP verstorben war. Das Mordmerkmal Habgier wurde angeprüft aber abgelehnt, weil diese Absicht bei Beginn der Tat noch nicht vom Vorsatz umfasst war. Der Vorsatz bzgl. des Diebstahls der 170 € wurde erst später gefasst. Dann prüften wir die Verdeckungsabsicht bzgl. des Beabsichtigten Betruges zu Lasten des O, dem der A einen falschen Wert der Uhren vorspiegeln wollte. Hier wurde festgestellt, dass der Betrug nicht vollendet wurde und es sich um einen (nur fehlgeschlagenen) Versuch handelte. Der Fehlschlag änderte aber nichts an der Verdeckungsabsicht einer Straftat. Wir kamen dann auf die Heimtücke wobei diese definiert werden sollte und festgestellt wurde, dass der O arglos die Tür geöffnet hatte. Allerdings fehlte es an der feindseligen Willensrichtung des Täters, dieser handelte in Panik und nutzte nicht die Arglosigkeit des O aus. Danach prüften wir noch eine Strafbarkeit wegen des Diebstahls der 170 € nach §§ 243, 244 StGB. Als nächstes wurde, gefragt welche Indizien es für eine Täterschaft des A gäbe. Hier kamen wir zunächst auf den Vater des A als Zeugen und auf § 52 StPO. Der Vater wurde nicht belehrt, die Polizisten wussten aber auch nicht, dass es sich um den Vater des A handelte. Hier wurde das Problem der Spontanäußerungen beleuchtet und die fehlerhafte Belehrung. Dabei war festzustellen, dass dieser nur hätte über § 52 StPO belehrt werden müssen, wenn es sich den Beamten aufgedrängt hätte, dass es sich um den Vater handelt. Weiter kamen wir zur Aussage des A selbst gegenüber dem verdeckten Ermittler im Supermarkt. Hier wurde wieder festgestellt, dass dieser nicht belehrt wurde, überdies aber auch nicht wusste, dass es sich um eine Vernehmung handelte, weil der Ermittler ihm nicht in amtlicher Eigenschaft und in einer Vernehmungssituation gegenübergetreten war. Es wurde dann auf verbotene Vernehmungsmethoden nach § 136 a StPO eingegangen und die Abgrenzung zur kriminalistischen List. Dann kamen wir zur Frage, ob ein Beweiserhebungs- bzw. Beweisverwertungsverbot vorläge. Hier sollten der formelle sowie der funktionelle Vernehmungsbegriff definiert werden. Dann ging es darum, welche Grundsätze bei dem Belauschen des Selbstgespräches verletzt sein könnten (Nemo Tenetur und fair trial da es sich beim Belauschen des Selbstgesprächs evtl. um die Privatsphäre des A handelte) Danach sollten wir unterscheiden, ob es anders zu behandeln wäre, wenn der Marktmitarbeiter oder ein Beamter das Gespräch gehört hätte und wie es sich verhält, wenn ein Dritter von den Beamten extra eingesetzt worden wäre, um ihn zu belauschen. Dann kam es zur Frage, ob die Erkenntnisse nun verwertbar seien oder nicht. Wir kamen zur Abwägungslehre, es wurde das Recht am eigenen Wort angesprochen im Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat und dass die Tat und das Verfolgungsinteresse hier wohl schwerer wiegen. Zum Ende der Prüfung kam es noch zu einer Abwandlung: gegen den A wurde ein Haftbefehl erlassen, dieser bleibt aufrecht und wird in Vollzug gesetzt – welche Möglichkeiten gibt es nun für einen Verteidiger bzw. den A hier sollte auf Haftprüfung (§117 StPO) und -beschwerde (§304 StPO) eingegangen werden. Dann kamen wir noch auf die Beschwerde nach § 310 StPO zu sprechen und die Zuständigkeit des OLG hierfür nach § 121 Nr. 2 StPO.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Mai 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

