Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
9,5 |
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Endnote |
10,7 |
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Endnote 1. Examen |
8,41 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Strafvollzug, Bewährung
Paragraphen: §56 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort
Prüfungsgespräch:
Die strafrechtliche Prüfung knüpfte inhaltlich an den vorherigen Aktenvortrag an. Ausgangspunkt war ein Sachverhalt, in dem M durch das Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. M hatte eine einjährige Bewährungsstrafe erhalten. Zu Beginn wurde die Frage aufgeworfen, ob der Strafrichter für diese Entscheidung überhaupt zuständig war und ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer Bewährungsstrafe vorlagen. Zunächst wurde daher die sachliche Zuständigkeit des Strafrichters geprüft. Hierbei wurde auf die §§ 24, 25 GVG eingegangen und erörtert, unter welchen Voraussetzungen der Strafrichter als Einzelrichter beim Amtsgericht zuständig ist. Anschließend wurde die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB behandelt. Der Schwerpunkt lag auf der Frage, wann ein Gericht eine Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen darf. Es wurde herausgearbeitet, dass hierfür insbesondere eine positive Sozialprognose erforderlich ist und erwartet werden muss, dass der Verurteilte künftig auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe keine weiteren Straftaten begehen wird. Im Anschluss fragte der Prüfer, welche Konsequenzen eintreten, wenn sich der Verurteilte nicht an die Bewährungsbedingungen hält. Hier wurde der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f StGB angesprochen. Im Mittelpunkt standen die Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs. Dabei wurde insbesondere zwischen Auflagen und Weisungen unterschieden. Der Prüfer wollte wissen, worin der Unterschied zwischen beiden Maßnahmen liegt und welche Bedeutung diese Unterscheidung für einen möglichen Widerruf hat. Es wurde erläutert, dass Auflagen vor allem der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, während Weisungen stärker auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten und die Vermeidung weiterer Straftaten ausgerichtet sind. Anschließend wurde der Sachverhalt abgewandelt. M und F hatten vor einem Zivilgericht einen Vergleich geschlossen. Darin erhielt F ein bestimmtes Recht bezüglich eines Hundes zugesprochen. M hielt sich jedoch nicht an die getroffene Vereinbarung. Der Hund befand sich regelmäßig bei Freunden des M, sodass F keinen Zugriff auf ihn erhielt. Als F den Hund abholen wollte, stellte sich die Frage, ob sich M strafbar gemacht hatte. Zunächst wurden verschiedene Eigentums- und Vermögensdelikte geprüft. Der Prüfer ließ eine Strafbarkeit wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB prüfen. Dabei wurde insbesondere auf das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme eingegangen. Eine Wegnahme scheiterte jedoch daran, dass M den Hund nicht durch eine neue Handlung gegen den Willen des Berechtigten an sich gebracht hatte. Vielmehr war die tatsächliche Sachlage unverändert geblieben. Anschließend wurde eine Unterschlagung gemäß § 246 StGB geprüft. Hier lag der Schwerpunkt auf der erforderlichen Zueignungsabsicht. Es wurde diskutiert, ob M sich den Hund rechtswidrig zueignen wollte. Problematisch war insbesondere die objektive Manifestation der Zueignung. Da M nach außen weiterhin so auftrat wie zuvor und keine eindeutigen Anzeichen für eine dauerhafte Aneignung oder Enteignung vorlagen, wurde eine solche Manifestation verneint. Daraufhin wurde noch eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB, insbesondere in Form eines möglichen Prozessbetrugs, angesprochen. Die Prüfung verlief hier ohne größere Besonderheiten. Es wurde auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale eingegangen, insbesondere auf Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden. Schwerpunkt war die Frage, worin im konkreten Fall der Vermögensschaden liegen könnte. Dabei wurde erörtert, dass bei einem Prozessbetrug insbesondere die nachteilige Veränderung der Vermögenslage durch eine gerichtliche Entscheidung relevant sein kann. Insgesamt lag der Schwerpunkt der Prüfung auf dem Strafzumessungs- und Bewährungsrecht sowie anschließend auf klassischen Vermögensdelikten. Der Prüfer legte Wert darauf, dass die Tatbestandsmerkmale sauber herausgearbeitet und die einzelnen Prüfungsschritte strukturiert durchgeführt wurden. Besonders wichtig waren die Abgrenzung zwischen Auflagen und Weisungen im Bewährungsrecht sowie die Voraussetzungen einer strafrechtlich relevanten Zueignung bei Eigentumsdelikten.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg vom Juli 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

