Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
7,42 |
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Endnote |
9,03 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Betrug, Differenzierung von 145d, 164 und 258, Nötigung, Versuchsstrafbarkeit, Instanzenzug, Rechtsmittel
Paragrafen: §240 StGB §267 StGB, §268 StGB, §164 StGB, §145d StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt Meldungen zu
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilte zu Beginn jedem eine DIN A4 Seite aus, welche mehrere kleine Fälle enthielt. Hiervon wurden in der Prüfung insgesamt einer vollständig bearbeitet und zwei weitere angeschnitten. Sachverhalt 1 handelte von einem Täter, welcher eine Webseite eröffnete und darin unter falschen Namen verschiedenste Beleidigungen an sich selbst schrieb. Er druckte die Beleidigungen daraufhin aus, scannte diese ein und übermittelte die Kopien per Fax an die Polizei, um Anzeige gegenüber jedem vermeintlichen Täter zu erheben. Die Prüfung begann damit, dass der Prüfer den ersten Prüfling in der Reihe aufgerufen hat, um erstmal in eine generelle Prüfungsrichtung einzuschlagen. Der Prüfling wollte in die Vermögensdelikte, genauer in den Betrugstatbestand einlenken. Der Prüfer wirkte verwirrt, hat sich aber darauf eingelassen und ließ den Prüfling seine Ansicht ausformulieren. Zuletzt stellte der Prüfer klar, dass ein Betrug hier nicht in Frage kommt und lies einen weiteren Prüfling erklären warum. Die Antwort war, dass es hierbei zunächst an der Vermögensverfügung fehlte, zuletzt jedoch am Vorsatz diesbezüglich, weshalb auch eine Versuchsstrafbarkeit nicht in Frage kam. Da hier bereits der Versuch angesprochen wurde, lies er einen Prüfling die Voraussetzungen und die Prüfung einer Versuchsstrafbarkeit ausformulieren. Auch wollte er wissen, worin der Strafgrund für den Versuch liegt – am Willensunrecht gegenüber dem Handlungsunrecht. Auch stellte er generelle Frage dazu, wann ein Rücktritt vom Versuch generell möglich ist. Hinsichtlich des Betrugs hat er den Prüfling, der den Betrug angesprochen hatte, noch kurz den Prozessbetrug erklären lassen. Danach ist der Prüfer auf die Paragrafen 145d, 164, 258 StGB eingegangen und wollte eine grundlegende Differenzierung der drei Delikte hören. Auch ist er auf den jeweiligen Strafgrund der Delikte kurz eingegangen. Zuletzt hat ein Prüfling noch die Urkundendelikte angesprochen. Nach kurzer Definition, was eine Urkunde ist (Perpetuierungs-, Garantie- und Beweisfunktion haben ihm gereicht), ist er daraufhin von 267 StGB auf 268 StGB geswitcht und hat eine kurze Differenzierung erwartet. Auch wollte er wissen, warum der § 268 StGB überhaupt existiert und ob dieser in diesem Fall anwendbar ist. Der zweite Sachverhalt handelte von einer Sitzblockade im Rahmen eines Klimaschutz-Protestes, bei welchem es jedoch nicht zu einem Stau gekommen ist. Der Prüfer wollte auf die Zweite-Reihe Rechtsprechung des BGHs zusprechen kommen und diese doch recht detailliert erklärt bekommen. Er ist daraufhin nochmal auf die Versuchsstrafbarkeit der Nötigung zu sprechen gekommen und bat einen Prüfling diese Strafbarkeit durchzuprüfen. Den letzten Sachverhalt kann ich aus dem Kopf leider nicht mehr reproduzieren. Es handelte sich jedoch ausschließlich um strafprozessuale Fragen. Der Prüfer wollte hierbei den Instanzenzug in Bayern hören, Erklärungen zum Strafbefehl, die Befugnisse der Staatsanwaltschaft und die Differenzierung zwischen dem Rechtsmittel der Berufung sowie der Revision. Hierbei hielten wir uns auch die übrige Zeit auf, da die Prüflinge die Fragen nicht abschließend beantworten konnten. Generell wollte der Prüfer durchaus bestimmte Begriffe, Argumente oder Paragrafen hören. Die Prüfung war eine ausgewogene Mischung aus Strafrecht AT, BT sowie StPO. Jedem Prüfling wurde die gleiche Redezeit eingeräumt.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Juli 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

