Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom Juni 2026

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

8,53

Endnote

9,27

Endnote 1. Examen

9,11

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen:  Straßenverkehrsdelikte, Verdachts Gerade, 111a StPO, Möglichkeiten der StA bei hinreichendem Tatverdacht

Paragraphen:  §407 StPO, §170 StPO, §69 StGB, §142 StGB, §315c StGB

Prüfungsgespräch: hält Reinfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Als wir in den Raum kamen, lag vor uns ein ausgedruckter Sachverhalt. Es war der Fall aus der letzten Prüfung. Also A und B trinken am Vatertag gemeinsam Alkohol. A fährt dann mit seinem Auto nach Hause und B ist Beifahrer. Beide haben ein Promille von 0,7. Auf dem Weg fährt er Schlangenlinien und sie rammen einen Zaun. Danach setzt sich B in das Auto und fährt die beiden weiter. B fährt auch Schlangenlinien. Wir sind dann erstmal materiell-rechtlich eingestiegen. Wir sollten prüfen, ob hinreichender Tatverdacht besteht. Wir starteten mit 315c hinsichtlich A. Wir prüften systematisch durch. A war relativ fahruntüchtig. Die Grenzwerte sollten genannt werden. Auch sollte konkrete Gefahr definiert werden. Den Zaun haben wir als Schutzobjekt abgelehnt, wegen der 750€ Wertgrenze. Das Fahrzeug von A scheidet aus, da es das Tatmittel ist und nicht fremd. Bei dem Beifahrer haben wir gesagt, dass er grundsätzlich geschützt ist, es sei denn er ist Teilnehmer. Das haben wir aber abgelehnt, weshalb er taugliches Objekt ist. In der Schuld sollte dann noch eine verminderte Schuldfähigkeit diskutiert werden. Dann haben wir noch 142 geprüft und bejaht. Es ging im Anschluss dann um die Möglichkeiten der StA, wenn die Akte durchermittelt ist. Sie kann Klage erheben, Strafbefehl erlassen oder nach 153 ff. StPO einstellen. Es sollte erklärt werden was der Unterschied zwischen Klage und Strafbefehl ist. Dann kamen wir noch auf den dringenden Tatverdacht zu sprechen, wir sollten Beispiele nennen, wann man ihn braucht. Es sollte der Unterschied zwischen hinreichendem Tatverdacht und dringendem Tatverdacht erklärt werden. Am Ende kamen wir dann noch auf 69, 69a StGB und 111a StPO und das Fahrverbot nach 44 StGB zu sprechen.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Juni 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Leave a Reply