Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
|
Kandidat |
1 |
|
Endpunkte |
5,25 |
|
Endnote |
7,10 |
Prüfungsgespräch:
Erster Fall: Die Nachbarin der N, A, ist in Urlaub gefahren, sodass nur ihr Haushälter auf dem Grundstück ist. Da N schon seit längerem mal Stand-up-Paddle fahren möchte und weiß, dass die A ein solches besitzt, fälscht sie schnell ein Dokument, laut welchem die A der N erlaubt, während ihrer Abwesenheit das Stand-up-Paddle zu benutzen. Davon fertigt sie eine Kopie an und zerreißt das Original. Der H glaubt der N, dass das die Kopie echt ist und gibt ich das SUP heraus. Wie hat sich die N strafbar gemacht? Zunächst sollen wir erörtern, welche Delikte in Frage kommen. Das sind insbesondere Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und die Urkundendelikte. Da wir mit den Urkundsdelikten beginnen, wird zuerst nach der Definition der Urkunde gefragt. Im Anschluss sollen wir die verschiedenen Handlungsarten der Urkundsdelikte abgrenzen. Indem die N das Schriftstück erstellt, stellt sie eine unechte Urkunde her und indem sie das Original zerreißt, zerstört sie eine unechte Urkunde. Hier sollen wir vor allem genau abgrenzen, dass die N zuerst eine unechte Urkunde herstellen, diese aber nicht im Rechtsverkehr verwenden will, weil sie sie nach dem Kopieren zerstört. Daher ist der Tatbestand des §267 StGB in diesem Fall nicht erfüllt. Fraglich ist dann, ob es strafbar ist, dass N die Kopie angefertigt und die unechte Urkunde danach zerrissen hat. In dem Herstellen der Kopie kann unter Umständen, dass Herstellen einer unechten Urkunde liegen, allerdings werden wir hier darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die Kopie sehr schlecht ist. Da bei sehr schlechten Kopien die Falschheit der Urkunde in der Regel schnell zu erkennen ist, liegt in diesem Fall beim Kopieren kein Fall des Herstellens der unechten Urkunde vor. Bleibt also noch das Zerreißen der Urkunde. Das könnte eine Urkundenunterdrückung nach §274 StGB sein, sodass der Prüfer wissen will, was wir davon halten. Bei dem Original vor der Kopie handelt es sich um eine unechte Urkunde handelt, welche nun zerstört wurde. §274 StGB soll aber verhindern, dass rechtserhebliche, echte Urkunden zerstört werden. Indem eine unechte Urkunde zerstört und so wieder aus dem Rechtsverkehr gezogen wird, handelt N im Willen des Rechtsstaates, sodass diese Handlung nicht strafbar ist. Wir machen weiter mit Betrug und Diebstahl und sollen den Dreiecksbetrug vom Trickdiebstahl abgrenzen. Da der Haushälter hier das SUP herausgegeben hat und nicht die A selbst, befinden wir uns im Rahmen des Dreiecksbetrugs und sollen hier kurz die verschiedenen Theorien zum Dreiecksbetrug darstellen und insbesondere erörtern, ob der H nach der Lagertheorie im Lager der A steht. Das bejahen wir, kommen aber nicht darauf, dass hier auch eine mittelbare Täterschaft der N mit dem H als Werkzeug vorliegen könnte.
Zweiter Fall: A sieht B auf der Straße und da er ihn nicht leiden kann, entscheidet er sich, ihn anzugreifen, indem er einen schweren Stein auf den B wirft. Der Stein verfehlt den B, landet aber krachend in der Glasscheibe hinter dem B, sodass dieser schließlich durch die Scherben der zersplitternden Scheibe verletzt wird. Wie hat A sich strafbar gemacht? In Betracht kommt hier einerseits die Sachbeschädigung, in Anbetracht der kurzen Restzeit sollen wir aber nur auf die Körperverletzungsdelikte eingehen, vor allem auf §224 I Nr.2 StGB. Hier sollen wir kurz das gefährliche Werkzeug definieren und dann erläutern, ob hier diese Norm einschlägig ist. Dabei will der Prüfer darauf hinaus, dass es hier problematisch ist, ob die Verletzung MITTELS des gefährlichen Werkzeugs erfolgte, da die Scherben ja letztendlich für die Verletzung ursächlich waren. Hier sollen wir alle einmal unsere Ansicht dazu vortragen, wobei es eher um die Argumentation, als um das Ergebnis geht.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Juli 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

