Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
9,04 |
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Endnote |
10,51 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Ermittlungsmaßnahmen der StPO, insb. die Durchsuchung; Anordnung der U-Haft; Raub; schwerer Raub; räuberische Erpressung; erpressersicher Menschenraub; Betrug
Paragrafen: §102 StPO §112 StPO, §249 StGB, §239a StGB, §263StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Im Anschluss an den Aktenvortrag, der sich vor allem auf Brandstiftungsdelikte bezogen hat, stelle sie die Frage, welche Ermittlungsmaßnahmen die Ermittlungsbehörden in diesem Fall ergreifen würden. Diesbezüglich kam ich auf die Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO, zu der ich auch die Voraussetzungen nennen sollte. Dabei war vor allem der Richtervorbehalt von Relevanz. Zudem habe ich die Beschuldigtenvernehmung und Zeugenbefragung erwähnt. Das Vertiefungsgespräch zum Aktenvortrag war schnell vorbei. Im Prüfungsgespräch ging es zunächst weiter mit StPO-Fragen. So sollten wir die Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO der Reihe nach nennen, mit Beispielen untermauern oder sonstige vertiefende Fragen dazu beantworten. Anschließend las sie von ihrem Handy einen Sachverhalt vor, der m.E. auf einem Fall von März 2026 beruhte (BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – 3 StR 35/26). In diesem suchte der Täter zunächst in einem Bordell eine Prostituierte auf, einigte sich mit ihr auf den Vollzug von Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung und übergab ihr das Bargeld. In der irrigen Annahme, der Täter wolle ihr das Geld als Entlohnung für den Sexualkontakt dauerhaft überlassen, führte sie mit ihm anschließend einvernehmlich Geschlechtsverkehr durch. Danach richtete der Täter seine Softairpistole auf die Prostituierte, die diese für eine scharfe Schusswaffe hielt, und fesselte sie mit den hierfür mitgeführten Kabelbindern an den Händen. Nun forderte er sie zur Herausgabe ihres Bargeldes auf. Angesichts der Bedrohung mit der Waffe und ihrer Fesselung leistete sie keinen Widerstand, sondern zeigte dem Angeklagten in einem angrenzenden Nebenraum ihre Handtasche. Dieser entnahm der Täter das von ihm zuvor gezahlte Bargeld und drängte die Prostituierte auf dessen Bett, um sie dort so zu fesseln, dass sie das Bett nicht verlassen konnte. Danach durchsuchte er den Nebenraum nach weiterem Bargeld, wurde jedoch nicht fündig. Anschließend verließ er das Bordell mit den (wieder-)erlangten Bargeld. Wir begannen mit der Prüfung von Raub gem. § 249. Dabei sollten wir schonmal kurz problematisieren, ob das Bargeld für den Täter fremd war, was wir bejaht haben. Anschließend haben wir bei der Wegnahme die Abgrenzung zur räuberischen Erpressung angesprochen und die unterschiedlichen Ansichten dargestellt. Ein Streitentscheid haben wir jedoch dahinstehen lassen, weil nach beiden Ansichten ein Raub vorlag. Sodann haben wir den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 249 bejaht, wobei beim subjektiven Tatbestand die Vorsatzformen als allgemeiner Exkurs aufgezählt werden sollten. Anschließend haben wir die Qualifikationen des § 250 I und II besprochen. Dabei sollten wir u.a. „Waffe“, „gefährliches Werkzeug“ und „sonst ein Werkzeug oder Mittel“ nennen, definieren und entsprechend subsumieren. Auch die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung wurde angesprochen, aber verneint. Im Anschluss an den schweren Raub haben wir dann den erpresserischen Menschenraub gem. § 239a I geprüft. Im Rahmen dessen kam es dann doch nochmal auf das Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung an. Besonders diskutiert haben wir jedoch vor allem die Frage, ob bereits eine stabilisierte Bemächtigungslage vorlag. Hierzu sollten wir alle einmal unsere Einschätzung abgeben. Wir haben den § 239a I letztlich bejaht und sind dann zum Betrug gem. § 263 gekommen. Diesen haben wir wegen der fortgeschrittenen Zeit etwas zügiger geprüft, jedoch hat die Prüferin auch darauf hingewiesen, dass sich das Urteil mit seiner zentralen Rechtsfrage vor allem drauf bezogen hat. Wir prüften zunächst die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Im Rahmen des Vermögensschadens sind wir dann genauer auf die verschiedenen Vermögensbegriffe eingegangen und diskutierten, ob das für die sexuellen Dienste vereinbarte Entgelt überhaupt ein geschützter Vermögenswert ist, was wir mit Blick auf § 1 ProstG bejaht haben. Problematisch war dann aber, dass die Prostituierte das vereinbarte Entgelt bereits zuvor erhalten hatte, sodass ihr Zahlungsanspruch vom Täter an sich erfüllt wurde. Eine Vermögensschädigung bewirkte er erst durch die spätere Wegnahme des Bargeldes, das zuvor bereits in das Eigentum der Prostituierten übergegangen war, also durch den Raub. Damit fehlte es an einem Vermögensschaden i.S.d. § 263. Zwischendurch hat die Prüferin auch noch die Frage gestellt, vor welchem Gericht die StA in diesem Fall Anklage erheben würde. Wir kamen auf die Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 74 I GVG. Dann war die Prüfung auch schon vorbei.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom September 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

