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Zivilrecht

Prüfungswissen: Grundzüge der Kostenentscheidung

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I. Vollständiges Obsiegen/Unterliegen im Zweiparteienprozess Obsiegt eine Partei vollständig und unterliegt die andere vollständig, so hat die die unterliegende Partei gem. § 91 I ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Sie hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

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Prüfungswissen: Der Nacherfüllungsanspruch des § 439 BGB

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten (BGH in MDR 2014, 764; Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 275/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Die Regelungen des Sachmängelrechts geben dem Käufer daher primär einen Nacherfüllungsanspruch. Die Einzelheiten dazu regelt § 439 BGB. Im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs obliegt dem Käufer die Wahl zwischen –  Mängelbeseitigung und –  Neulieferung.

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Prüfungswissen: Die öffentliche Zustellung

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Ist der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und kann auch nicht an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden, ist eine öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO möglich. Diese ist nach § 688 II ZPO allerdings im Mahnverfahren ausgeschlossen. Auch bei Unmöglichkeit oder mangelnder Erfolgsausicht kann öffentlich zugestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18…

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Prüfungswissen: Die Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

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I. Herleitung Die Lehre von der Geschäftsgrundlage hat historische Wurzeln in dem Institut clausula rebus sic stantibus, das besagt, dass jeder schuldrechtliche Vertrag nur so lange bindend sein soll, als die Verhältnisse, die für seinen Abschluss bestimmend waren, sich nicht von Grund auf geändert haben. Jede Verpflichtung soll also von vornherein nur unter dem Vorbehalt eingegangen sein, dass die maßgeblichen Verhältnisse unverändert Bestand hätten (vgl. BeckOK/Unberath, § 313, Rn. 2)

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Prüfungswissen: Voraussetzungen der Zwangsversteigerung

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1. Zuständigkeit Für die Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung ist das Amtsgericht der belegenen Sache nach § 1 I ZVG als Vollstreckungsgericht zuständig. Dort entscheidet nach § 3 I i) RPflG der Rechtspfleger. 2. Ordnungsgemäße Antragstellung Die Zwangsversteigerung setzt nach § 15 ZVG den Antrag des Gläubigers voraus. 3. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Auch hier müssen nach § 750 ZPO die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen. Dem Antrag ist der Titel beizufügen Hier…

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Prüfungswissen: Möglichkeiten zur Beschränkung der Erbenhaftung

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I. Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz, §§ 1975 ff BGB Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben, Bestellung eines Verwalters II. Einrede der Dürftigkeit, §§ 1990 ff. BGB Mangels Masse wird kein Verwalter für Nachlass bestellt. Der Erbe verwaltet selbst. III. Vertrag Zwischen Erbe und Nachlassgläubiger

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Prüfungswissen: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§ 328 BGB analog)

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I. Voraussetzungen 1. Sonderbeziehung zwischen den Hauptparteie Die Frage nach einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stellt sich immer dann, wenn jemand einen Schaden erlitten hat, der aber in einem vertraglichen/vertragsähnlichen Verhältnis mit dem Schädiger steht, aber mit einer Person, die eine solche Beziehung zum Schädiger hat.

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Prüfungswissen: Der materielle Schaden bei Verkehrsunfällen

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I. Reparaturkosten / Wiederbeschaffungswert Nach dem in § 249 I BGB verankerten Grundsatz der Naturalrestitution ist das Fahrzeug grundsätzlich vom Schädiger in den Zustand zu versetzen, in dem es sich vor dem Unfallereignis befunden hat. Da dieser hierzu häufig nicht in der Lage ist und dies dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden kann, sieht § 249 II 1 BGB vor, dass der Geschädigte den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen…

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