Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Bayern im März 2025

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Zusammenfassung der Aufgabenstellung Teil I: Gesetzgebung und Verfassungsbeschwerden Die Bayerische Staatsregierung wollte angesichts zunehmender militärischer Konflikte die sog. Zivilklauseln abschaffen, die militärisch nutzbare Forschung an Hochschulen beschränken. Ein Gesetzentwurf sah vor, dass Hochschulen mit der Bundeswehr kooperieren müssen und auf Antrag zur militärischen Forschung verpflichtet, werden können (Art. 6a BayHIG). Zivilklauseln wären unzulässig (§ 1 Abs. 2). Nach Beschluss durch den Landtag wurde das Gesetz veröffentlicht, jedoch ohne konkretes Inkrafttretens Datum (§ 2 enthielt nur Platzhalter „##“). Die Universität Y erhob Verfassungsbeschwerde zum BVerfG wegen Verstoßes gegen die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG), Art. 26 GG sowie wegen formeller Mängel (§ 2). Auch Professor P reichte Verfassungsbeschwerde ein, obwohl noch keine Verpflichtung zur militärischen Forschung vorlag. Teil II: Verfahren vor dem BayVerfGH Die Universität Y wollte zusätzlich vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen das Gesetz vorgehen. Die Referendarin S sollte prüfen: 1. Welcher Rechtsbehelf in Frage kommt. 2. Ob dieser zulässig ist, trotz laufender Beschwerde beim BVerfG. 3. Ob der Ministerpräsident die Ausfertigung eines Gesetzes bei verfassungsrechtlichen Bedenken verweigern darf. Zentrale Probleme & Ergebnisse Teil I 1. § 2 BayHIG – Inkrafttreten: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 BV (konkretes Datum erforderlich). Eine verfassungskonforme Auslegung war wegen strengerer Landesregelung nicht notwendig. Maßgeblich für das BVerfG ist aber Art. 82 GG – der Fehler ist dort unbeachtlich. 2. Beschwerde der Universität Y: Y ist grundrechtsfähig (Wissenschaftsfreiheit auch für Universitäten). Die Regelung greift in Art. 5 Abs. 3 GG ein. Der Eingriff war jedoch verhältnismäßig: Ziel ist die Verteidigungsbereitschaft (Art. 87a GG), der Eingriff ist begrenzt (Kooperation, kein Zwang zur Forschung), kein milderes Mittel erkennbar. Beschwerde daher unbegründet. 3. Beschwerde von Professor P: Unzulässig mangels unmittelbarer Betroffenheit – es fehlt noch die konkrete Verpflichtung durch das Ministerium. Kein Ausnahmefall (z. B. Strafnorm), daher keine gegenwärtige, unmittelbare Grundrechtsverletzung. Teil II Rechtsbehelf: Statthaft ist die Popularklage (Art. 2 Nr. 7, 55 BayVfGHG), nicht die bayerische Verfassungsbeschwerde. Zulässigkeit: Popularklage ist trotz paralleler Beschwerde beim BVerfG zulässig, da unterschiedliche Maßstäbe gelten (BV vs. GG). Befugnis des Ministerpräsidenten: Art. 76 Abs. 1 BV erlaubt nur formelle Prüfung bei Ausfertigung; eine inhaltliche Prüfung ist nur bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit zulässig (analog zu Art. 82 GG).

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom März 2025 im ersten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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