Prüfungsfach: Strafrecht
Gedächtnisprotokoll:
Es handelt sich um eine Revisionsklausur aus der Sicht zweier Angeklagter sowie der StA, wobei die Zulässigkeit der Revision nur bezüglich der StA zu prüfen war. Aus dem Urteil ergab sich u.a. eine Verurteilung wegen § 316 und 265a StGB. Bezüglich § 316 stellte sich die Frage, ob bereits ein Verfahrenshindernis wegen eines Bußgeldbescheids nach § 84 OWiG vorlag. Zudem war zu prüfen, welche BAK-Grenze anzuwenden war. Bei § 265a stellte sich die Frage der konkludierten Begehung. Prozessual war bezüglich des einen Angeklagten das Vorliegen eines Beweisantrags und ob dieser zu Recht abgelehnt wurde, zu prüfen. Bei der Revision seitens der StA war insbesondere. § 339 zu beachten. Zudem stellte sich in prozessualer Hinsicht die Frage, ob ein Revisionsgrund wegen der Befangenheit eines Richters vorliegt. Dieser könnte sich aus den Äußerungen vor bzw. währenden der mündlichen Verhandlung ergeben haben. Besonderheit dieser Klausur war also dies aus 3 Perspektiven zu prüfen. Im Übrigen waren materiell und prozessual eher Standardprobleme.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Dezember 2025 im ersten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

