Prüfungsfach: Strafrecht
Gedächtnisprotokoll:
Die Klausur behandelte schwerpunktmäßig Delikte gegen das Leben sowie Vermögens- und Ehrschutzdelikte. Im Mittelpunkt stand insbesondere die Prüfung von Mord nach § 211 StGB, Bedrohung nach § 241 StGB, Erpressung nach § 253 StGB, räuberische Erpressung nach § 255 StGB sowie die Körperverletzung auf Antrag nach § 230 StGB. Der Sachverhalt war relativ umfangreich und baute auf mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Handlungen auf. Zu Beginn ging es um einen Streit zwischen Täter T und Opfer O. T hatte sich zuvor erhebliche Geldprobleme eingehandelt und wollte von O einen größeren Geldbetrag erzwingen. Dazu bedrohte er O zunächst telefonisch massiv mit dem Tod und kündigte an, ihn „umzubringen“, falls das Geld nicht gezahlt werde. Hier musste zuerst § 241 StGB geprüft werden. Problematisch war insbesondere, ob die Drohung hinreichend konkret war und ob ein Verbrechen angekündigt wurde. Dies wurde im Ergebnis bejaht, da die Ankündigung einer Tötung eindeutig ein Verbrechen darstellt. Anschließend traf T den O persönlich und setzte ihn unter Druck, ihm Bargeld auszuhändigen. Dabei hielt er ein Messer sichtbar in der Hand. O übergab daraufhin aus Angst mehrere hundert Euro. Hier war zunächst die Abgrenzung zwischen § 253 und § 255 StGB zentral. Die Klausur verlangte eine saubere Prüfung der räuberischen Erpressung. Diskutiert wurde insbesondere die Streitfrage, ob § 255 als Selbstschädigungsdelikt konstruiert wird oder ob die Wegnahme Elemente des Raubes maßgeblich sind. Die herrschende Meinung wurde vertreten und wegen qualifizierter Nötigungsmittel § 255 StGB angenommen. Im weiteren Verlauf eskalierte die Situation. T verfolgte O später nachts in einem Park und griff ihn überraschend an. O erlitt mehrere Verletzungen durch Schläge und einen Messerstich. Hier musste zunächst eine Körperverletzung geprüft werden. Da O zunächst keinen Strafantrag gestellt hatte, wurde § 230 StGB relevant. In der Klausur war zu erörtern, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestand oder ob die Tat nur auf Antrag verfolgt werden konnte. Viele Bearbeiter übersahen wohl die prozessuale Bedeutung der Vorschrift. Schließlich verstarb O infolge des Messerstichs. Schwerpunkt der Klausur war nun § 211 StGB. Es mussten mehrere Mordmerkmale diskutiert werden. Besonders relevant waren Heimtücke und niedrige Beweggründe. Heimtücke lag nahe, weil O arglos war und T den Angriff bewusst ausnutzte. Bei den niedrigen Beweggründen wurde auf die finanzielle Motivation des Täters abgestellt. Problematisch war außerdem die Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Der Sachverhalt deutete jedoch stark auf dolus eventualis hin, da T den Tod des O billigend in Kauf nahm. Insgesamt war die Klausur anspruchsvoll, aber gut strukturiert. Wer die Vermögensdelikte sauber voneinander abgrenzen konnte und die Mordmerkmale systematisch geprüft hat, konnte viele Punkte holen. Wichtig war außerdem ein präziser Gutachtenstil und das Erkennen der Konkurrenzverhältnisse zwischen den einzelnen Delikten.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2025 im ersten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

