Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Es ging um einen abgeordneten A im Bundestag, der zwei Mal von der Bundespräsidentin zur Ordnung gerufen wurde. Gegen beide wollte er gerichtlich vorgehen. A brachte vor, dass seine Abgeordnetenrechte verletzt seien, eine Verletzung von Art. 5 I GG verletzt sei und seine Immunitätsrechte. Gegen den ersten Ordnungsruf sollte man nur die Zulässigkeit seines Antrags prüfen. Es ging um ein Organstreitverfahren. Beim ersten Antrag ging es um die Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens. Parteilosigkeit von A. Zulässiger Antragsgegenstand. Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis. Dann gab es noch einen zweiten Teil der sich mit einem Vergleich von Art. 93 GG n.F. und Art. 94 GG a.F. beschäftigt. Dazu sollte man Stellung nehmen. Dabei ging es hauptsächlich um die Stärkung des Bundesverfassungsgerichts. Im zweiten Antrag sollte man die Zulässigkeit und Begründetheit prüfen. Gegen die zweite Klage wurde hervorgebracht, dass die Immunität nicht beruht wird. B nicht richte Antragsgegnerin sei. A nicht in seiner Wahrnehmung seines Mandats gehindert sei. Es musste außerdem abgegrenzt werden zur Verfassungsbeschwerde und man musste sich damit befassen, ob A sich auf Art. 5 I GG berufen kann.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2025 im ersten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.