Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Februar 2018

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2018 im ersten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächnisprotokoll:

Student S hält sich mit Gelegenheitsjobs knapp über Wasser und kann gerade so die nötigsten Lebensunterhaltskosten decken. Er möchte nichtsdestotrotz eine Couch-Garnitur für 5000€ bei Möbelverkäufer M kaufen. Er gibt deshalb bei M an, dass er aus einer reichen Familie kommt, die ihn finanziell unterstützt und seine gesamten Kosten deckt. S ist zahlungswillig und denkt sich, dass er die vereinbarten Raten schon irgendwie abstottern kann, wenn er sich zB noch um einen zusätzlichen Nebenjob bemüht. M verkauft unter Eigentumsvorbehalt deshalb an S. Hätte er von tatsächlicher finanzieller Lage gewusst, hätte er den Vertrag nicht geschlossen. M liefert an S.
S will die Couch-Garnitur gebührend seiner Freundin vorstellen und geht dazu in Weinladen der W. Da er nicht so viel ausgeben, gleichwohl aber standesgemäß feiern will nimmt er eine billige Prosecco-Flasche löst das aufgeklebte Preisschild ab und klebt es über das Preisschild einer teuren Champagner-Flasche. Auf den Preisschildern befindet sich jeweils das Firmenlogo der W. S geht zur Kasse und Kassierer K nimmt den niedrigen Preis wahr und verlangt deshalb nur den niedrigen Preis. S geht erfreut nach Hause.
Die ersten beiden Raten i.H.v. 400€ kann S durch die Auflösung seines Sparkontos begleichen. Nach einiger Zeit entschließt sich S die Raten doch nicht mehr zu begleichen, da er finanziell nicht vorankommt. Er veräußert die Couch-Garnitur deshalb für 3.500€ an den gutgläubigen X und übergibt ihm diese.
Als M später von der finanziellen Lage des S erfährt ist er erbost und will Rache nehmen. Dazu geht er in eine Kneipe wo er auf den erkennbar stark alkoholisierten B trifft. Dieser ist dafür bekannt schon öfter in Schlägereien verwickelt worden zu sein. M verspricht B deshalb beim nächsten Kneipenbesuch Freigetränke, wenn B den S aufsucht und ihm mal gehörig „den Hintern versohlt“. Dazu händigt M dem B ein Foto des S aus. B ist einverstanden und begibt sich zur Wohnung des S. Er hat eine BAK von 3,6 Promille. Als er klingelt öffnet der Mitbewohner des S, der A die Tür. B ist über die Abweichung vom Aussehen auf dem Foto zunächst ein wenig verwundert schiebt seine Bedenken aber bei Seite. Er versohlt dem A den Hintern sodass dieser schmerzhafte Hämatome erleidet. B geht davon aus, dass es sich um den S handelt.
Wie haben sich S, B und M strafbar gemacht? (Straftaten zu Lasten des X sind nicht zu prüfen)
Zusatzfrage: Während des Ermittlungsverfahrens will Staatsanwältin Z Informationen zur finanziellen Lage des S während der Tatzeit erlangen. Sie fragt deshalb bei der Bank des S bzgl. Informationen des Kontos an. Die zuständige Sachbearbeiterin F verweigert Informationen mit Hinweis auf das Bankgeheimnis. Wie kann Z vorgehen um von der Bank bzw. der F die gewollten Informationen zu erlangen?
(Vorschriften des KWG sind nicht zu prüfen)