Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – NRW August 2015

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2015 im ersten Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächnisprotokoll:

Polizist P, der zum Hauptkommissar befördert wurde, feiert dies mit einigen Kollegen und seinem Vorgesetzten V nachts in der Dienststelle. Dafür hat V mehrere Kisten Bier zur Verfügung gestellt. P möchte nach einiger Zeit nach Hause fahren, hält es aber für möglich, dass er nicht mehr sicher fahren könne. Dies ist ihm aber egal, da er schnell nach Hause möchte. V, der sieht, wie P zu seinem Autoschlüssel greift, hält es für möglich, dass P zum Führen von einem Fahrzeug nicht mehr tauglich ist, verdrängt dies aber. P greift sich seinen Schlüssel und läuft zur Tür hinaus. V hindert den P nicht am Gehen.

P fährt auf einer Landstraße mit 100 km/h. Ein Pärchen läuft am rechten Straßenrand, als plötzlich der junge Mann J, um einer Pfütze auszuweichen, auf die Straße springt. P kann nicht mehr rechtzeitig ausweichen und überfährt den J. J hat schwere Verletzungen.
Es ist nicht auszuschließen, ob ein nüchterner Fahrer den Unfall hätte vermeiden können; es ist aber davon auszugehen, dass wenn es zu einer dem alkoholisierten Zustand angepassten Geschwindigkeitsreduktion um 20 km/h gekommen wäre, der Unfall hätte vermieden werden können.

P kümmert sich um J, während F den Notarzt und die Polizei ruft. Kurze Zeit später erscheint Kollege K, der nicht an der Party teilgenommen hat. Nachdem der Sachverhalt aufgenommen wurde nimmt der K den P, ohne, dass dieses der V weiß, mit zu sich in seine Privatwohnung und versorgt den P dort mit Kaffee und Kopfschmerztabletten, um den P vor strafrechtlichen Konsequenzen zu bewahren. Darum hatte ihn die M (Mutter des P) bei einem Telefonat noch am Unfallort unter Hinweis auf den alkoholisierten Zustand des P gebeten. Nach 2 Stunden bringt K den P jedoch auf Anweisung der Dienstleitung zur Dienststelle. Bei einer BAK Kontrolle kommt raus, dass P eine BAK-Wert von 1,63 zur Tatzeit hatte.

Wie ist die Strafbarkeit von P, V, K, M zu beurteilen.

Bearbeitervermerk: Der 30. Abschnitt ist nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass weder der Kaffee, noch die Kopfschmerztabletten zu einer Verringerung des BAK-Wertes geführt haben.

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