Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Im vorliegenden Fall wollte sich die betroffene Person gegen eine Abrissverfügung der Stadt wehren. Diese hatte sie zunächst dazu aufgefordert, ihren „Schottergarten“ zu beseitigen. Nach erfolgter Aufforderung zur Stellungnahme, hat die Stadt in Person des Oberbürgermeisters die Abrissverfügung erlassen. Hierbei handelte es sich um ein Grundstück von 1000 qm, wobei der Schottergarten 200 qm ausmachte. Der Schottergarten war ein sog. Zengarten, der zur Erholung und Religion angelegt wurde. Als Begründung führte die Stadt in ihrer Abrissverfügung an, dass ein derartiger Schottergarten in der Stadt nach der geltenden BauO nicht zulässig sei. Eine Baugenehmigung liege ferner nicht vor. Mit der Abrissverfügung soll verhindert werden, dass es zu einer Versiegelung der Fläche kommt und so unter anderem das Wasser ordnungsgemäß ablaufen kann. Zudem befand sich an dieser Stelle zuvor eine Blühwiese, die gerade auch den Insekten diene. Ein derartiger Zengarten biete jedoch keinen Nutzen für die Insekten und trage ferner dazu bei, dass sich die Stadt im Sommer immer weiter aufheize. Geprüft werden sollten die Erfolgsaussichten der Klage. Hierbei war nicht auf das Bauplanungsrecht einzugehen.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Januar 2025 im ersten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.