Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Die Antragstellerinnen sind seit März 2023 Eigentümerinnen eines Grundstücks, das weitab von sonstiger Bebauung und außerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus unmittelbar neben den Gleisen einer ehemaligen Bahnanlage. Das Gebäude wurde ursprünglich von einem Bahnwärter bewohnt, der dort zur manuellen Bedienung des Stellwerks eingesetzt war. Auch nach seiner Pensionierung blieb er dort wohnhaft. Eine formelle Baugenehmigung wurde für das Gebäude nie erteilt. Inzwischen wurde die Bahnstrecke stillgelegt und entwidmet. Der Bahnwärter erwarb das Grundstück später selbst; nach seinem Tod veräußerte seine Witwe es an die heutigen Antragstellerinnen. Mit Bescheid vom 12.12.2023 erteilte der Kreis Kleve (späterer Antragsgegner) im vereinfachten Verfahren nach § 64 BauO NRW eine Baugenehmigung, die ausdrücklich auf die Fortführung der Wohnnutzung abhob. Ab Januar 2024 begannen die Antragstellerinnen mit Umbauten; im März 2024 nahmen sie das Gebäude als Wohnsitz in Gebrauch. Das Grundstück liegt im Gebiet der Gemeinde Kranenburg, einer kreisangehörigen kleineren Gemeinde. Diese erhob gegen die erteilte Baugenehmigung Klage und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, weil sie im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden war. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie das Oberverwaltungsgericht gaben dem Antrag statt. Nach Durchführung einer Anhörung nahm der Kreis Kleve die Baugenehmigung mit Bescheid vom 01.04.2025 (Ziff. 1 S. 1) zurück und lehnte zugleich den Bauantrag der Antragstellerinnen ab (Ziff. 1 S. 2). Ziff. 2 des Bescheides blieb ohne erkennbare Bedeutung. Zudem wurde eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen (Ziff. 3). Für Ziff. 1 S. 1 sowie Ziff. 3 ordnete der Kreis die sofortige Vollziehung an (Ziff. 4). Zur Begründung verwies er hinsichtlich Ziff. 1 S. 1 auf den Flächennutzungsplan der Gemeinde Kranenburg, der an dieser Stelle ein Sondergebiet „Freizeitpark“ ausweist. Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung (Ziff. 3) wurde damit begründet, dass der formale Rechtsschein einer zulässigen Wohnnutzung beseitigt werden müsse und kein Präzedenzfall geschaffen werden solle. Außerdem wurde ein Zwangsgeld angedroht, falls die Nutzung nicht bis zum 01.01.2026 eingestellt wird (Ziff. 5). Der Bescheid wurde am 03.04.2025 zugestellt. Am Montag, den 05.05.2025, erhoben die Antragstellerinnen Klage und stellten zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Berichterstatterin fragte anschließend nach Zustimmung zu einer Entscheidung durch die Berichterstatterin. Die Antragstellerinnen und der Antragsgegner stimmten zu; die beigeladene Gemeinde hingegen verlangt eine Entscheidung der Kammer.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2025 im ersten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

