Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – NRW vom Mai 2025

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächtnisprotokoll:

Beschränkungen des § 1357 BGB Sachverhalt: Die verheirateten Eheleute Anna (A) und Bernd (B) leben zusammen in einer Wohnung in Berlin. Beide sind berufstätig, führen aber ein gemeinsames Konto, über das hauptsächlich A verfügt. A schließt ohne Rücksprache mit B einen Vertrag mit dem Fitnessstudio „FitLife GmbH“ über eine exklusive Jahresmitgliedschaft für 2.000 Euro ab. Der Vertrag beinhaltet Premiumleistungen wie Personal Training und Ernährungsberatung. A gibt gegenüber dem Studio an, sie handle auch im Namen ihres Ehemanns, da dieser ebenfalls sportlich sehr interessiert sei. Als B von dem Vertrag erfährt, ist er verärgert. Er lehnt jegliche Zahlungsverpflichtung ab und erklärt gegenüber der FitLife GmbH, er habe A nie bevollmächtigt und werde den Vertrag auch nicht genehmigen. Frage: Hat die FitLife GmbH einen Anspruch auf Zahlung der 2.000 Euro gegen Bernd (B) aus dem Vertrag mit A, insbesondere unter Berufung auf § 1357 Abs. 1 BGB? Hinweise für die Lösung: Prüfe, ob § 1357 BGB überhaupt anwendbar ist. Erörtere, ob die Voraussetzungen für eine Mitverpflichtung des Ehegatten erfüllt sind (Ehe, Zusammenleben, Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs). Gehe ausführlich auf den Begriff „Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs“ ein. Prüfe mögliche Beschränkungen nach § 1357 Abs. 2 BGB (z. B. Widerspruch oder Trennung). Ziehe hilfsweise eine Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) oder eine Genehmigung (§ 177 BGB) in Betracht. Eventuell auch: bereicherungsrechtliche Rückabwicklung.
Erwartungshorizont (Auszug): Ehe besteht und eheliches Zusammenleben (+) Kein ausdrücklicher Widerspruch des B (§ 1357 Abs. 2 S. 1 BGB) erkennbar Hauptproblem: Gehört ein Vertrag über Premium-Fitnessleistungen zum „angemessenen Lebensbedarf“? Argumente pro: Gesundheit, Prävention, A nutzt es selbst Argumente contra: Hoher Preis, Luxuscharakter, individuelle Entscheidung Ergebnis: § 1357 BGB vermutlich nicht anwendbar Kein Anspruch gegen B aus § 1357 BGB

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Mai 2025 im ersten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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