Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Person A wollte eine Versammlung bei der zuständigen Behörde für den Platz X anmelden. Jedoch hat die Behörde eine bestimmte Auflage erlassen, und zwar dass die Versammlung nicht an Platz X sein kann und dementsprechend auf Patz Y verlegt, werden muss. Grund dafür war, dass Platz X schon durch Person B belegt war. Diese hielt an diesem Tag ein Theaterstück auf besagtem Platz auf. A hingegen war es gerade wichtig an Platz X die Versammlung zu halten, da dieser der zentrale Punkt der Stadt ist und auf Platz Y nicht so viel Beachtung geschenkt wird. Hinsichtlich der Auflage wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen wollte sich A jedoch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 80 V VwGO wehren. Dabei war darauf zu achten, dass es sich bei der Auflage nach § 15 VersG um keine Auflage im klassischen Sinne handelt. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen eigenen Verwaltungsakt. Denn § 15 VersG knüpft nicht an eine Genehmigung. Vielmehr muss eine Versammlung nicht erst erlaubt werden. In diesem Rahmen musste im Kernpunkt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen Art. 8 und Art. 5 III GG vorgenommen werden.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2025 im ersten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

