Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Bayern vom Dezember 2025

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Gegenstand der formalen Aufgabenstellung war die Anfertigung einer gerichtlichen Entscheidung in Form eines Beschlusses nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO einschließlich einer vollständigen Kostenentscheidung. Von besonderer Bedeutung war dabei – wie in vergleichbaren Konstellationen häufig – die Stellung des Beigeladenen, der im Verfahren eine maßgebliche Rolle einnahm. In prozessualer Hinsicht wies die Fallgestaltung keine außergewöhnlichen Besonderheiten auf. Es handelte sich um einen klassischen Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Problematisch war im Wesentlichen allein die Frage nach dem Vorliegen einer drittschützenden Norm. In Betracht kamen insoweit entweder § 31 Abs. 2 BauGB oder der Anspruch auf Wahrung beziehungsweise Bewahrung des Gebietscharakters. Im Rahmen der Kostenentscheidung musste zudem berücksichtigt werden, dass der Beigeladene einen eigenen Antrag auf Zurückweisung gestellt hatte, was sich auf die Kostentragung auswirkte. Materiell-rechtlich richtete sich die Anfechtung gegen eine Baugenehmigung, mit der die Nutzungsänderung eines Bürogebäudes in eine Unterkunft für Asylsuchende genehmigt worden war. Hierfür war zugleich eine Ausnahme vom Bebauungsplan zugelassen worden. Der betreffende Bebauungsplan setzte ein Industriegebiet fest und schloss die Ausnahmen des § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausdrücklich aus. Zur Rechtfertigung der Genehmigung wurde § 246 Abs. 12 BauGB herangezogen. Streitentscheidend war insoweit insbesondere die Frage, ob diese Vorschrift auch dann Anwendung finden kann, wenn der Bebauungsplan Ausnahmen ausdrücklich ausschließt. Darüber hinaus war der Bebauungsplan inzident auf seine Wirksamkeit zu überprüfen. Vorgebracht wurden jedoch ausschließlich formelle Fehler, die gemäß § 215 Abs. 1 BauGB aufgrund des Ablaufs der gesetzlichen Frist bereits unbeachtlich geworden waren. Ferner wurden Verstöße gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften gerügt, die sich im Ergebnis jedoch nicht feststellen ließen. Ebenfalls geltend gemacht wurde die Unzumutbarkeit der Wohnnutzung wegen einer erheblichen Lärmbelastung. Diese Behauptung konnte allerdings anhand der angegebenen Lärmwerte sowie der einschlägigen Grenzwerte nicht bestätigt werden.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Dezember 2025 im zweiten Staatsexamen in  Bayern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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