Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Bayern vom Juni 2016

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juni 2016 im zweiten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Die Mandantin kauft zwei 20 Euro Sammlermünzen, die auch als Zahlungsmittel verwendet werden können, aber inzwischen einen Sammlerwert von jeweils 50 Euro haben. Diese wurden bei einem Einbruchsdiebstahl gestohlen. Später fand sie die Münzen zufällig auf einem Flohmarkt wieder und verlangte von dem Verkäufer Herausgabe. Da sich dieser weigerte, verklagte sie ihn zunächst auf die Herausgabe einer der beiden Münzen. Der Verkäufer wurde durch Versäumnisurteil zur Herausgabe der Münze verurteilt. Dieses wurde später vollstreckt, allerdings war die Münze beschädigt (verkohlt). Der Verkäufer beruft sich darauf, dass die Beschädigung durch einen unverschuldeten Zimmerbrand zustande kam. Die andere Münze habe er inzwischen zu einem Goldbarren eingeschmolzen und könne sie deshalb nicht herausgeben.
Er legte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Hinsichtlich des Einspruchs galt es Zustellung- und Fristprobleme zu bearbeiten. Sachlich bestreitet er das Eigentum der Klägerin und den Diebstahl mit Nichtwissen. Zudem habe er das Eigentum an den Münzen gutgläubig erworben. Den Verkäufer der Münzen könne er allerdings nicht nennen, da sich dieser nicht ausgewiesen habe. Im Übrigen sei er zudem entreichert, da er diesem Unbekannten einen Kaufpreis von 15 Euro je Münze gezahlt habe.
Zudem verlangt er 50 Euro Zahlung wegen entgangenen Gewinns, da er kurz vor der Zwangsvollstreckung einen Kaufinteressenten gehabt hätte, der für die Münze 100 Euro gezahlt hätte.
Die Klage sei zudem inzwischen unbegründet, da er die eine Münze im Wege der Zwangsvollstreckung herausgegeben habe.
Die Mandantin verlangt nun Schadensersatz wegen der Beschädigung der einen und der Unmöglichkeit der Herausgabe der anderen Münze.
Sie möchte das Verfahren mit dem ersten Verfahren, in dem das Versäumnisurteil erging, verbinden.

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