Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Bayern vom November 2025

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Im Rahmen der Prüfung wurde die Vereinbarkeit einer deutschen Umsetzungsnorm mit einer europäischen Richtlinie sowie mit den Unionsgrundrechten untersucht. Ausgangspunkt war dabei die Frage, ob die nationale Vorschrift, mit der der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie umgesetzt hat, den Anforderungen des Unionsrechts inhaltlich genügt. Dabei war insbesondere zu prüfen, ob die nationale Regelung im Einklang mit den unionsrechtlichen Gewährleistungen steht und ob sie sich innerhalb des durch die Richtlinie eröffneten Umsetzungsspielraums hält. Zugleich stellte sich die Frage, ob die betreffende Norm unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlichen Grundrechte rechtmäßig ist, also insbesondere ob sie verhältnismäßig ist und die geschützten Rechtspositionen der Betroffenen nicht in unzulässiger Weise beschränkt. Da es für die Entscheidung auf die Auslegung und Gültigkeit von Unionsrecht ankam, musste zusätzlich ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in Betracht gezogen werden. Hierfür war jedoch zunächst beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht ein entsprechender Antrag auf Vorlage der deutschen Vorschrift bzw. der unionsrechtlich relevanten Frage an den Gerichtshof zu stellen. Erst dadurch konnte geklärt werden, ob eine verbindliche Entscheidung des EuGH erforderlich ist. Die prozessuale Besonderheit bestand also darin, dass nicht nur materiell-rechtlich die Vereinbarkeit der nationalen Umsetzungsnorm mit der Richtlinie und den Unionsgrundrechten zu prüfen war, sondern auch verfahrensrechtlich die Einleitung eines Vorlageverfahrens beim EuGH über das Verwaltungsgericht vorbereitet werden musste.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom November 2025 im zweiten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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