Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Berlin vom Oktober 2020

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2020 im zweiten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächnisprotokoll:

Der Burkini-Fall wurde eingekleidet in eine Verfassungsbeschwerde geprüft.
Die Stadt S er lässt eine Haus-und Badeordnung für alle öffentlichen Schwimmbäder der Stadt S. Darin wird u.a. das Tragen von Ganzkörperbekleidung während des Aufenthaltes im Nassbereich verboten. Dazu zählen insbesondere der Burkini, Tauchanzüge oder andere vergleichbare Kleidungen. Eine Ausnahme für das Tragen eines Burkinis gilt insoweit nur für den Schwimmunterricht in der Schule. M ist 39 Jahre altund eine streng gläubige französische Muslima. Durch die Haus-und Badeordnung fühlt sie sich in ihrem Grundrecht auf Glaubensfreiheit sowie der allgemeinen Handlungsfreiheitverletzt. Sie fühlt sich an die Kleidungsvorschriften des Islam gebunden und kann insoweit die öffentlichen Schwimmbäder der Stadt nicht besuchen. Nach ihrer Auffassung stelle es ferner eine Ungleichbehandlung dar, wenn Schülerinnen im Unterricht einen Burkini tragen dürfen, dies aber für den Freizeitbereich nicht gelte. Die Stadt S begründet das Verbot mit Belangen des Allgemeinwohls. Das Verbot diene der Möglichkeit, Besucher auf Hautausschläge, offene Wunden oder andere übertragbare Krankheiten zu überprüfen. Dies werde durch die Ganzkörperbekleidung unmöglich gemacht. Ferner gelte das Verbot für alle Ganzkörperbekleidungen. Auch sei zu berücksichtigen, dass vermehrt Fälle gibt, in denen muslimische oder andere religiöse Kleidungsstücke nicht mehr nur Ausdruck der Glaubensfreiheit sind. Die Ungleichbehandlung im Schulunterricht sei jedenfalls gerechtfertigt, da hier die geltende Schulpflicht zu berücksichtigen ist. Schülerinnen hätten hierbei gerade nicht die Wahl und die Ausnahme zum Tragen eines Burkinis diene insbesondere der Abwägung zwischen Glaubensfreiheit und Schulpflicht. M geht im Wege der konkreten Normenkontrolle gegen die Badeordnung der S vor. Indes hat sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Sie erhebt nunmehr Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Dies erfolgt einerseits fristgemäß durch das Absenden eines Telefaxes. Hier ist indes das Empfangsgerät beim Bundesverfassungsgericht defekt. Die Absendung ist der M zwar zurechenbar, allerdings werden nur leere Seiten ausgedruckt. Die Absendung per Post erfolgt verfristet. Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?