Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Berlin vom September 2016

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom September 2016 im zweiten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Ein Mandant kommt zum Anwalt und erklärt:
gegen ihn sei ein Urteil des Landgerichts Berlin ergangen, dass ihn wegen 3 Taten, namentlich §§ 159, 316, 255, 53 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilte. Er habe schon Revision eingelegt (ohne Fristproblem). Der zu Grunde gelegte Sachverhalt des Urteils stimme im Wesentlichen. Im einzelnen:

1. Tat nach § 255
Am xx.xx stand der Angeklagte (A) im Park und verkaufte Drogen u.a. auch an den B. Der B erklärte ihm, er habe das Geld jetzt nicht da, er solle ihm aber schonmal die Drogen geben – er komme sogleich mit Geld wieder. A tat dies. Ca. 30min später, erschien der B wieder. B erklärte, er habe das Geld jetzt nicht, wolle aber weitere Drogen kaufen. Erbost hierrüber, legte A ein 15cm langes Küchenmesser an die Kehle des B und forderte diesen auf ihm sofort sein Geld zu geben, was dieser sodann auch tat.
Wegen des Handels mit den Drogen (§ 29 BtMG war abgedruckt) wurde der A bereits durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Geldsstrafe verurteilt, die A bereits bezahlt hatte. A meint, dass bei der Verurteilung berücksichtigt werden müsse, dass B ihm das Geld noch nciht gegeben hatte. Ohnehin hält er das alles für viel zu teuer, da er ja schon durch den Strafbefehl so viel bezahlen musste (Die genauen Tatzeitpunkte sind mir nicht mehr erinnerlich, aber die Voraussetzungen eines Härtefalls von §55 StGB lagen m.E. vor).

2. Tat nach § 159
Dem A wurde in der Anklage vorgeworfen am 16.12.15 durch ein Internetformular Gutscheine für ein Konzert kostenpflichtig bestellt zu haben. Dabei hatte er von Anfang an nicht vor, diese zu bezahlen. Die Gutscheine wurden nach Eingabe einer fiktiven Kontoverbindung digital an den A geschickt. Dieser konnte sie sich dann an seinem Drucker ausdrucken.
In der Hauptverhandlung ergibt sich jedoch dann, dass A am 17.12.15 nur derartige ausgedruckte Gutscheine von einem Dritten gekauft hatte. Das Gericht wies auf § 159 StGB hin.
Im Anhang der Klausur wurde auf §202d (Datenhehlerei) ausdrücklich hingewiesen, sowie auf das Inkrafttreten der Norm am 18.12.15.

3. Tat nach § 316
Am xx.xx fuhr der A mit einem E-Bike, was nicht schneller als 25km/h fahren konnte (und auch im übrigen die Voraussetzungen des § 2 III StVG erfüllte) gegen 23:15 Uhr mit einem BAK: 1,32% (Blutentnahme um 23:45 Uhr; Rechtmäßigkeit der Anordnung sollte unterstellt werden) auf der Straße. Dabei war A sich sicher mehrere Fahrzeuge gerammt zu haben. In der Anklageschrift ist jedoch nur davon die Rede, dass A um haaresbreite die Fahrzeuge verfehlt habe. Das Gericht ordnete unter Bezugnahme auf § 69 II Nr. 2 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis an. A erklärte, er wolle auf keinen Fall die Fahrerlaubnis verlieren.

Während der Hauptverhandlung kommt es zu mehreren Problemen:
Zum einen legt der Verteidiger einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden ein. Auf der privaten Facebooksseite des Vorsitzenden ist dieser mit einem T-Shirt abgebildet, dass mit der Aufschrift „Wir geben ihrer Zukunft ein zuhause: JVA“ bedruckt ist. Darunter befindet sich ein Kommentar des Vorsitzenden „Das ist mein ‚wenn du raus kommst bin ich in Rente‘-Blick“. Darunter ist ein Kommentar eines Nutzers: „…sprach der schwedische Gardinenverkäufer“, das von 2 Nutzern, darunter auch dem Vorsitzenden „geliked“ wurde.
Auf den Antrag des Verteidigers ordnet der Vorsitzende an, dass man den Antrag am Schluss der Sitzung verschieben werde. Nach Beanstandung des Verteidigers und darauffolgenden Beschluss der Kammer, wird dies dann auch so gehandhabt.
Der Antrag wird sodann vom zuständigen Richter abgelehnt.
Zum anderen wird vom Vorsitzenden, unter Beanstandung des Verteidigers und anschließenden Beschluss der Kammer, als Beweismittel für die Tat nach § 255 ein Observationsbericht der Polizeibeamten verlesen, die zur Tatzeit das Geschehen beobachteten. Dieser stimmt inhaltlich mit dem Geständnis des Angeklagten überein.

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