Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Geprüft werden sollte ein Bescheid, in dem einem Hundehalter die Haltung von eines Kampfhundes untersagt wurde. Es gab wohl in der Vergangenheit einen oder mehrere Vorfälle mit dem Hund. Auch der Halter war nicht ganz unbescholten und hatte in der Vergangenheit schon gegen die Vorgaben des hiesigen (fiktiven) Hundegesetzes verstoßen. Der Bescheid wurde aufgeteilt in mindestens vier Ziffern. Die erste beschäftigte sich mit dem vom Antragsteller konkret gehaltenen Hund. Darin wurde ihm verboten den konkreten Hund zu halten. In der zweiten Ziffer wurde dem Halter sodann verboten weitere Hunde zu halten. Die dritte Ziffer ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an. In der vierten Ziffer wurde ein Zwangsgeld angedroht. Die Aufgabe bestand darin aus Sicht des Verwaltungsgerichts den vorläufigen Rechtsschutz zu prüfen. Besonderes Augenmerk war dabei auf die Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsgrundlage (§ 13/15 eines fiktiven Hundegesetzes) zu legen, da diese für das Halteverbot des konkreten Hundes und für das Halteverbot für Hunde generell nicht identisch waren. Besonders war auch auf die Verhältnismäßigkeit einzugehen, da der Hund des Halters ja irgendwo untergebracht werden musste. Dies geschah bei einem anderweitig wohnenden Familienmitglied, weshalb der Antragsteller nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme stützen konnte.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Dezember 2025 im zweiten Staatsexamen in Hamburg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

