Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hessen vom Mai 2016

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Mai 2016 im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Es ging um eine anwaltliche Beratung einer Anwohnerin des Frankfurter Friedberger Platzes auf dem Freitags abendlich eine Menschenansammlung nach dem Freidbergermark stattfindet, mit entsprechend vorgetragenen Emissionen. Die Klägerin begehrt einschreiten durch die Stadt, diese jedoch weist das Begehren zurück. Die Klägerin (unsere Mandantin) will in jedem Fall eggen die Stadt vorgehen.

GEprüft wurde im Rahmen des Gutachtens: Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO), da die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten,freitags zwischen 22.00 Uhr und 2.00 Uhr Menschenansammlungen auf dem Friedberger Platz zu untersagen.

Sie ist auch klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VWGO, da sie als Anwohnerin des Friedberger Platzes von etwaigen von dort ausgehenden Lärmimmissionen betroffen ist und dadurch in ihren Rechten auf Nachtruhe und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sein könnte.

Jedoch nicht begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf das von ihr geforderte Einschreiten der Beklagten gegen die freitäglichen Menschenansammlungen auf dem Friedberger Platz. Ein solcher Anspruch könnte sich zwar grundsätzlich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1004, 906 BGB bzw. aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs.2 Satz 1 GG ergeben. Die von ihr erstrebte Regelung lässt sich jedoch weder auf § 31 HSOG (1.) noch auf § 11 HSOG (2.) oder im Rahmen einer Polizeiverordnung auf § 74 HSOG stützen (3.), und die Klägerin auch keinen Anspruch auf den Erlass einer entsprechenden Benutzungsregelung für den Friedberger Platz (4.),..

§ 31 HSOG kommt als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Untersagungsverfügung nicht in Betracht, da die gewünschte Regelung nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt wäre.

Die von der Klägerin begehrte Untersagung von „Ansammlungen von mehr als zehn Personen auf dem Friedberger Platz in Frankfurt am Main, an Freitagen zwischen 22.00 Uhr und 2.00 Uhr“ kann auch nicht auf § 11 HSOG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die folgenden Vorschriften die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden besonders regeln.

Die von der Klägerin begehrte Untersagung kann auch nicht auf § 74 HSOG gestützt werden.

Dies ist in den Zweckmäßgikeitserwägungen auszuführen.

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