Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hessen vom Mai 2021

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Mai 2021 im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Gegenstand der Klausur war der Widerspruch gegen Stilllegungsverfügung und der einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 V VwGO. Anwaltsklausur. Es ging um die Abgrenzung von Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gegenstand war eine Baueinstellungsverfügung nach § 81 HBO. Zu prüfen war insbesondere die formelle Illegalität. Sachverhalt grob wie folgt: Mandant hatte früher bereits erfolglos eine Baugenehmigung beantragt, die abgelehnt worden war, weil die Bauvorlagen mehrere Wohneinheiten vorsahen. Er passte seinen Antrag an und erhielt die Genehmigung für 1 Wohneinheit (Bau eines 1-Familienhauses für sich, Frau und Kinder im Alter von 20, 22, 16 und 7 Jahren). Bei einer Besichtigung stellte die Bauaufsicht (Kreis-Ausschuss Gießen) fest, dass Einrichtungen angebracht wurden, die auf mehrere Wohneinheiten hindeuteten: – Kabel wurden so verlegt und Steckdosen so angeordnet, dass nicht nur im Erdgeschoss, sondern auch im Obergeschoss und im Keller jeweils eine Küche installiert werden könnte. – Es gab nicht nur im Erdgeschoss, sondern auch im Obergeschoss und im Keller jeweils Aussparungen für Waschbecken und im Obergeschoss wurde bereits eine Klospülung installiert. – Der Mandant äußerte, die Kellerräume seien als Party- und Arbeitsräume geplant. Der Kreis-Ausschuss erließ daraufhin eine Einstellungsverfügung. Diese enthielt: 1. Baustopp sofort 2. Zwangsgeld 5.000 bei Zuwiderhandlung 3. Anordnung der sofortigen Vollziehung Von der Anhörung werde gem. 28 II Nr. 1 HVwVfG abgesehen. Es bestehe ein „Anfangsverdacht“, dass von den Bauvorlagen abgewichen würde. Auch Party- und Arbeitsräume seien Aufenthaltsräume und von der Genehmigung nicht umfasst. Der Mandant rief an, daraufhin schickte der Kreis-Ausschuss ein Schreiben, in dem er den Mandanten auf die Möglichkeit hinwies, die monierten Einrichtungen zurück zubauen. Dann könne er weiter bauen. Mandant will wissen, was er tun soll. Er meint, jedenfalls bzgl. Erdgeschoss hätte keine Stilllegung verfügt werden dürfen