Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hessen vom September 2018

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom September 2018 im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächtnisprotokoll:

Die Klägerin, eine GmbH, schließt mit einer Bauunternehmung (im Folgenden B) einen Nutzungsvertrag über einen Kaffeeautomaten, auf dem ein Aufkleber – sinngemäß – wurde durch die Klägerin vertrieben. Aufgrund einer Forderung gegen B veräußert sie den Automaten an den Forderungsinhaber C, der im Folgenden den Aufkleber entfernt und ein Fachladen betreibt. Dort verkauft die 15-jährige Tochter, die nur kurzzeitig aufgrund der Abwesenheit des C auf das Geschäft aufpassen soll, des C den Automaten als gebraucht unter Eigentumsvorbehalt an den Beklagten, der betreibt ein Café. Die erste Rate (März) zahlt er im unmittelbaren Rahmen des Kaufs und eine weitere im Folgemonat (April).
Aufgrund eines Besuchs des Geschäftsführers der Klägerin bei der Beklagten nimmt dieser den Kaffeeautomaten zur Kenntnis und fragt nach dessen Herkunft, woraufhin der Verkauf der Maschine zwischen B und C geklärt wird.
Zirka einen Monat später fordert die anwaltliche vertretene Klägerin die Herausgabe des Automaten von dem Beklagten. Dieser ist mittlerweile ebenfalls anwaltlich vertreten und äußert über seinen Bevollmächtigten, dass er die Herausgabe verweigert, da er bereits zwei Monatsraten geleistet hat. Des Weiteren rät ihm sein Prozessbevollmächtigter die Zahlung des Restkaufpreises.
Die Klägerin verklagt die Beklagte auf Herausgabe des Kaffeeautomaten; das Gericht ordnet das schriftliche Vorverfahren an. Mangels Verteidigungsanzeige des Beklagten erlässt das Landgericht ein Versäumnisurteil, das am 10.7.2018 dem Kläger und 11.7.2018 dem Beklagten zugestellt wirdAufgrund einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten (Diarrhoe aufgrund einer in einem Kurzurlaub zugezogenen Lebensmittelvergiftung) wird die Einspruchsfrist versäumt. Im darauf Folgenden erhebt unter Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Einspruch und beantragt das VU aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung und den Einspruch zu verwerfen, hilfsweise das VU aufrechtzuerhalten.