Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom April 2019

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2019 im zweiten Staatsexamen in Niedersachsen . Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

  • Klägerin und Beklagte schließen Mietvertrag über Gewerberäume neben Kfz- Zulassungsstelle im Jahr 2013, Beklagte (= Mieterin) betreibt dort Schilderprägewerkstatt, Miete: 450,- Euro, dieser Vertrag sah ein Sonderkündigungsrecht vor, wonach die Beklagte den Mietvertrag im Falle des Umzugs der Zulassungsstelle kündigen konnte
  • 2014 verklagt Konkurrentin der Beklagte die Klägerin wegen der geringen Miete
  • Klägerin muss daraufhin die Gewerbeimmobilie öffentlich ausschreiben (laut Bearbeitervermerk handelt es sich dabei um zutreffende Rspr. des BGH_Kartellsenats)
  • Beklagte gewinnt diese Ausschreibung, es wird im Juni 2015 neuer Mietvertrag auf 5 Jahre geschlossen (nicht abgedrucktes Urteil des BGH sah laut Bearbeitervermerk diese Zeitbeschränkung vor)
  • neue Miete: 2.200,- Euro monatlich (2.050,- Nettokaltmiete und 150,- Betriebskostenvorauszahlung), der neue Vertrag sah kein Sonderkündigungsrecht im Falle des Umzugs der Zulassungsstelle vor
  • im Juli 2018 kündigt die Kfz-Zulassungsstelle ihren Umzug zum 1.11.2018 an
  • Beklagte kündigt daher außerordentlich und schriftlich am 16.7.2018 den Mietvertrag zum 31.10.2018
  • Begründung: ein weiteres Betreiben der Prägewerkstatt sei wirtschaftlich nicht zumutbar, auch eine Anpassung an den alten Mietvertrag komme für sie nicht in Frage, da Zulassungsstelle weggezogen sei und Kunden immer nur die Prägewerkstatt aufsuchen, die sich in direkter Nähe zur Zulassungsstelle befindet; zahlt Miete für November und Dezember nicht
  • Klägerin widerspricht der Kündigung, erhebt im Dezember Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete und Feststellung des Weiterlaufens des Mietvertrags
  • Klageschrift wird der vorgerichtlich für die Beklagte auftretende RAin zugestellt, zu diesem Zeitpunkt hatte Bekl. RA aber schon gewechselt
  • Bekl. bzw. ihre RAin zeigen Verteidigungsbereitschaft nicht an, es ergeht am 16.12.2018 daher ein antragsgemäßes VU, das der „alten“ RAin zugestellt wird
  • am 6.1.2019 wird dem „neuen“ RA der Bekl. durch Mitarbeiter des „alten“ RA die Klageschrift und das VU zugestellt
  • erhebt am 9.1.2019 Einspruch gegen VU, mit Antrag VU aufzuheben und Klage abzuweisen