Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Bayern im November 2015

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom November im zweiten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächtnisprotokoll:

Fertigung eines „Rumpfurteils“ (ohne Rubrum, Tatbestand, Kosten, Vollstreckbarkeit und Streitwertfestsetzung).

Prozessuale Fragen: Entscheidung nach mündlicher Verhandlung infolge Widerspruchs gegen eine durch Beschluss verhängte einst- weilige Verfügung (§§ 924, 925 ZPO) – Postulationsfähigkeit am Landgericht ohne Anwalt (nur) bei der Antragstellung (§§ 920 III, 936, 78 I, III ZPO) – Details der Glaubhaftmachung gemäß §§ 294, 920 II, 936 ZPO, u.a. beim Zeugenbeweis (keine Ladung, sondern Beibringung durch Parteien; Zulässigkeit neben eidesstattlicher Versicherung mit größerer Beweiskraft) – ausschließliche Zuständigkeit des Hauptsachegerichts gemäß §§ 937 I, 802, 40 II 2 ZPO i.V.m. (u.a.) §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG – Voraussetzungen der ausnahmsweisen (hier vorherigen) Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 II ZPO), hier (angeblich) wegen Wahlkampf – Abgrenzung zwischen Sicherungsverfügung gemäß § 935 ZPO und Leistungsverfügung analog § 940 ZPO: dabei Unzulässigkeit einer Leistungsverfügung auf Zahlung von Schmerzensgeld, aber Privilegierung des Gläubigers bei Ansprüchen aus § 861 BGB! – Anwendbarkeit von § 265 II 1 ZPO auch im einstweiligen Rechtsschutz (ThP § 265, RN 11) sowie Anwendung der sog. Irrelevanztheorie (= wörtliche Anwendung; ThP § 265, RN 14) nur bei der Beklagtenveräußerung (mit Wirkung einer Fiktion des Fortbestandes des Beklagtenbesitzes [h.M.]).

Materiell-rechtliche Probleme: Herausgabeanspruch gemäß § 861 BGB (nicht gemäß § 985 BGB): unmittelbarer Besitz auch an auf der Straße abgestelltem Wahlkampfständer, Unerheblichkeit der öffentlich-rechtlichen Unzulässigkeit der Art der (vorherigen) Besitzausübung (keine zulässige Selbsthilfe). – Anspruch auf Unterlassen (§ 1004 I BGB analog) sowie Schmerzensgeld wegen Beleidigung im Wahlkampf: Prüfung des Schutzumfangs und der Rechtsfolgen bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Grenzen der zulässigen freien Meinungsäußerung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation (Gepflogenheiten eines Lokalwahlkampfes).

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