Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – NRW vom Juli 2020

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juli 2020 im zweiten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächnisprotokoll:

Der Mandant Schulte begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung der Sitzblockade von der Rolandstraße auf den dortigen Bürgersteig.
Im Fall der Erfolglosigkeit bittet er um eine umfassende Beratung.
Gegen den unmittelbaren Zwang will er nicht vorgehen.
Am 1.2.2020 versammelte sich die rechte Gruppe… in… und zog anschließend polizeibegleitet zum Siegfriedplatz in Bielefeld. Die Gruppe wird vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingeordnet, ist aber nicht verboten. Um auf den Siegfriedplatz – einem Treffpunkt von Linken und Studenten – zu gelangen, mussten sie über die Rolandstraße fahren. Dort saßen spontan mehrere Gegendemonstranten mit ihren Armen verhakt auf der Straße, die zuvor mit der evangelischen Kirche auf dem… gegen die rechte Gruppe demonstriert hatten.
Die Polizei forderte die Teilnehmer der Sitzblockade – ab dem 2. Mal auch mit Megafon – mehrmals erfolglos auf, diese auf den Gehweg zu beschränken. Ein Gegendemonstrant meinte: das dauert noch etwas, Herr Oberkommissar!
Die Polizei drohte erfolglos unmittelbaren Zwang an. Die Gegendemonstranten blieben beharrlich sitzen.
Nach 10 Minuten trug sie u.a. den Mandanten auf den Gehweg. Der Ablauf wurde per Video von der Polizei festgehalten (Vermerk 2).
Am 8.2.2020 beschwerte sich der Mandant bei der Polizei. Darauf antwortete die Polizei unter Beilegung 2 dienstlicher Stellungnahmen der eingesetzten Polizeibeamten mit Schreiben vom…
Der Mandant behauptet, die 1. Aufforderung der Polizei akustisch nicht verstanden zu haben.
Die rechte Versammlung haben sie für ein paar Minuten vereiteln wollen. Darauf seines ihnen aber nicht vordergründig angekommen.
Der Mandant meint, er wolle nicht in NRW, aber in anderen Bundesländern, wieder demonstrieren.
Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage. Eine Versammlung einer rechten Gruppe sei nicht zu genehmigen.
Es sei das Recht und die Pflicht der Zivilgesellschaft gegen rechte Gruppen zu demonstrieren.
In der Vergangenheit sei die Route der rechten Versammlung geändert worden.
Die rechte Versammlung sei wegen ihrer Ausrichtung vor der Gegendemonstration aufzulösen gewesen.
Die Verlegung der Gegenversammlung sei unverhältnismäßig. Mit der Sitzblockade auf der Straße hätten sie eine klare Botschaft gesandt, dass Rechte in Bielefeld keinen Platz hätten. Durch die Verlegung auf den Bürgersteig bestehe keine vergleichbare Wirkung mehr.
Die Polizei meint, für sie habe sich der Sachverhalt erledigt.
Der Sitzblockade sei von Art. 8 I GG nicht geschützt. Der Artikel gewähre keinen Selbsthilfe ähnliches Recht.
Die Gegenversammlung habe mangels Anmeldungen aufgelöst werden können.
Die Straßenverhältnisse hätten keine Verlegung der Route der rechten Versammlung zugelassen.
In der Vergangenheit sei es zu Körperverletzungen vorwiegend durch Teilnehmer der Gegendemonstration gekommen. Vorliegend seien Straftaten nach dem StGB und VersG zu erwarten gewesen.
Die Erfolgsaussichten einer Klage und/oder eines einstweiligen Rechtsschutzes sind am 14.07.2020 umfassend zu begutachten.