Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Bayern vom November 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur  vom November 2017 im zweiten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

In der ersten Klausur musste ein Urteil verfasst werden. Was aber sicher überraschend für viele Prüflinge war: Es musste kein Tatbestand verfasst werden. Vielmehr sollte man sich mehr oder weniger auf viele materielle und prozessuale Probleme stürzen. Es wurde Kaufrecht geprüft. Genauer gesagt das Gewährleistungsrecht: Die Regeln des BGH für die Anwendung von § 476 BGB a.F. zur Beweislast für den § 434 I 2 BGB wurde geprüft. Die Vorschriften haben sich aber nach dem Examen etwas verschoben. Jetzt steht die Regelung zu § 476 BGB an einer anderen Stelle. Hilfreich war es dabei, eine Argumentation zu bringen, die zwar der EuGH hatte, aber der BGH in seinem Urteil mehr oder weniger weg gelassen hat. Zudem wurde Mängelbeseitigung als Setzung einer Frist i.S.d. §§ 281 I, 323 I BGB geprüft. Das war nicht ganz leicht zu sehen. Zudem sollte ein Anspruch des Käufers auf Wertersatz geprüft werden. Der Käufer hatte eine Kupplung in sein Auto eingebaut. Auch die Anwendung von § 347 II BGB war zu prüfen. Zudem sollte § 284 BGB durchgeprüft werden. Dort war eine Prüfung von § 281 I BGB reinzuwurschteln und das Vertretenmüssen wg. Nichtnacherfüllung als Pflichtverletzung zu prüfen. Der Anspruch auf Wertersatz aus § 346 II 1 Nr. 3 BGB aufgrund Verkäuferverschulden (§ 346 III 1 Nr. 2 1. Alt. BGB) war zu prüfen. In prozessualer Hinsicht war eine tricky eingebaute beiderseitige Erledigtenklärung zu prüfen. Die Schwierigkeit bestand meiner Ansicht vor allem darin, im Sachverhalt zu sehen, dass es eine beiderseitige Erledigtenklärung ist. Man bekommt in der Ausbildung ja immer die einseitige Erledigtenklärung eingebläut. Da überliest der eine oder andere die Zustimmung schon ab und zu.