Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz April 2015

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2015 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächnisprotokoll:

Ein Kommunalverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (Klägerin) meldete eine Veranstaltung am Sonntag, den 13. November, dem Volkstrauertag, bei der zuständigen Behörde an. Die Veranstaltung sollte eine Eröffnungskundgebung, einen Trauermarsch auf einem Rad- und Fußweg neben einer Landstraße über den Gedenkstein in Böhl-Iggelheim mit dortiger Trauerkundgebung zu einem Kriegsdenkmal und eine Abschlusskundgebung umfassen.
Als Anlass wurde das Gedenken an die in den Kriegen gefallenen Soldaten und Zivilisten sowie die in Böhl-Iggelheim umgekommenen deutschen Gefangenen des dortigen alliierten Gefangenenlagers angegeben.
Als Hilfsmittel für die Veranstaltung wurden Fahnen, Stellschilder, ein Handmegaphon, eine transportable Lautsprecheranlage, ein Lautsprecherfahrzeug sowie Fackeln und Transparente angemeldet. Die Beschriftung der Transparente lautete: „Eine Million Tote rufen zur Tat. Wir gedenken der Opfer des 1. und 2. Weltkrieges, die für Deutschlands Zukunft starben. Deutsche Soldaten – Heldentaten. Wir vergessen nie.“
Mit formell ordnungsgemäßen Bescheid vom 10. November erließ die zuständige Behörde (Beklagte) ein Verbot des Trauermarschs unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es sei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten, da eine solche Veranstaltung dem Andenken der Opfer des Nationalsozualismus entgegenstehe und es der Partei in Wahrheit darum gehe, ihre verfassungsfeindlichen Parolen unter dem Deckmantel des Gedenktages zu verbreiten.
Die Klägerin erhob Klage zum Verwaltungsgericht gegen den Bescheid, da dieser rechtswidrig gewesen sei und sie auch plane, in den nächsten Jahren derartige Kundgebungen abzuhalten und zu befürchten sei, dass auch dann entsprechende Verbote ergehen werden. Auch könne der Bescheid nicht auf das VersG gestützt werden, da dem Bund für das Versammlungsrecht die Gesetzgebungskompetenz fehle.

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