Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Saarland vom Februar 2019

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2019 im zweiten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Bei der gestellten Klausur handelte es sich um einen den Beschlüssen vom 28.3.2018 – 2 E 120/18 – und vom 5.4.2018 – 2 B 136/18 – des 2. Senats des OVG des Saarlandes nachgebildete Fall. Hierbei handelte es sich um eine in den einstweiligen Rechtsschutz eingekleidete Prüfung des Zugangs einer Bürgerinitiative zu einer kommunalen Einrichtung (Festhalle). In Kürze gestaltete sich der Sachverhalt wie folgt: Eine rechtsgerichtete Bürgerbewegung plante eine Lesung von Gedichten mit musikalischen Einschüben in der Halle der Gemeinde. Hierzu unterzeichnete sie mit der Gemeinde eine Nutzungsvereinbarung. Nachdem die Gemeinde erfuhr, dass es sich bei dem Text und Liedgut um rechtsgerichtetes Gedankengut handelte, kündigte sie den Vertrag. Die Bürgerinitiative verlangte nunmehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Zugang zu der Halle.
Die Schwierigkeiten des Falles lagen insbesondere im prozessualen Bereich. Zunächst war zu erkennen, dass der Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung in § 19 Abs. 1 KSVG öffentlich-rechtlich geregelt ist und eine als „actus contrarius“ später erfolgende Rückgängigmachung der Zulassung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der dem Benutzungsvertrag vorgelagerten Zulassungsentscheidung stehen, folglich öffentlich-rechtlicher Natur ist, sodass hier der Verwaltungsrechtsweg gem § 40 VwGO eröffnet war. Die nächste Hürde bestand darin zu erkennen, dass das Begehren des Antragstellers nach § 123 VwGO und nicht § 80 V VwGO verfolgt werden musste.
In materieller Hinsicht war sodann ein Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung gem. § 19 KSVG zu prüfen. Entscheidend war zu erkennen, dass sofern durch entsprechende Vorkehrungen des Veranstalters gewährleistet ist, dass bei der geplanten Veranstaltung inhaltlich keine Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu befürchten sind, die Ablehnung der Überlassung der Einrichtung durch die Gemeinde wegen der politischen Ausrichtung der Veranstaltung nicht gerechtfertigt ist.