Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom März 2022

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

A und B sind Gesellschafter der P-OHG. In ihrem Gesellschaftsvertrag steht nichts über die Haftung der Gesellschafter. Die P-OHG stellt Instrumente von feiner Qualität her. Als A auf eine mehrmotorige Arbeitsreise muss schlägt B vor, für die Zwischenzeit den Angestellten P zum Prokuristen zu erklären. Dieser könnte sich dann um alles Wirtschaftliche kümmern und er B könne in Ruhe arbeiten. A ist vehement dagegen und lehnt das ab. Der P sei dafür nicht qualifiziert genug. Trotz der Ablehnung des A erteilt B dem P in A‘s Abwesenheit die Prokura und lässt diese im Handelsregister eintragen. Wenig später tritt die X-GmbH an P heran. Ihr Geschäftsführer X möchte bei der P-OHG zwei Geigen mit Bünden (eine Art Griffhilfe für Anfänger) in Auftrag geben. Diese sollen direkt an die treue Kundin K in Mainz geliefert werden. P ist einverstanden. Ende November gibt P der X-GmbH Bescheid das die Geigen fertig sind und ausgeliefert wurden. Die Geigen kommen auch bei K an, aber da sie für den Geburtstag ihrer Nichten ist stellt sie das Paket erst einmal ungeöffnet an die Seite und öffnet sie erst zwei Tage später, an besagtem Geburtstag. Erst da, am 04.12.2021 fällt auf das die Bünde an beiden Geigen fehlen. Erbost ruft K den X noch am selben Tag an und verlangt mit angemessener Frist eine Korrektur. Der X versucht daraufhin sofort die P-OHG zu erreichen, aber es geht auch nach mehrmaligem versuchen niemand ans Telefon. Daraufhin schreibt er, ebenfalls noch am selben Tag einen Brief an die P-OHG, in dem er diese mit ebenfalls angemessener Frist auffordert die Bünde nachträglich anzubringen und sendet ihn unverzüglich los. Aufgrund eines Fehlers des Postamtes aber kommt der Brief erst am 20.12.2021 bei der OHG an. A und B aber weigern sich die Bünde anzubringen, obgleich es relativ simpel wäre. Aufgabe 1: Kann die X-GmbH von der P-OHG Anbringen der Bünde verlangen? Abwandlung: A ist wegen der Sache mit P so wütend, das er die Prokura sofort widerruft. In seiner Wut aber vergisst er die Löschung der Eintragung im Handelsregister anzuordnen. Wenig später möchte der L gerne in die OHG einsteigen. Da er aber Angst vor einer persönlichen Haftung hat möchte er nur mit einer Einlage eintreten. L, B und A einigen sich darauf das L mit einer Einlage von 50.000 in die OHG eintreten kann. Am 01.02.2022 unterschreibt L den Gesellschaftsvertrag. Zwei Tage später am 03.02.2022 überweist er den Betrag auf das Konto der OHG mit dem Betreff: zur Erfüllung meiner Einlage. Währenddessen tut P so als wäre nichts gewesen und schließt weiter Geschäfte ab. Er ist der Ansicht das die OHG in Sachen Digitalisierung aufstocken muss und erwirbt daher von der C-GmbH ein EDV-Gerät. Beides, Hard- und Software sind bereits erstellt und müssen nur noch installiert werden. Mit Geschäftsführer Z einigt sich P am 06.02.2022, dass der Preis am 14.02.2022 errichtet werden soll, nachdem P alles installiert hat. Am 10.02.2022 wird L schließlich auch im Handelsregister eingetragen. Kurz danach am 14.02.2022, als keine Zahlung bei Z eingeht, erkundigt dieser sich bei A und B. Die sind völlig überrascht und meinen sofort damit nichts zu tun zu haben und auch nicht zahlen zu wollen. Dem P sei schon lange die Prokura entzogen worden. Also schaut Z ins Handelsregister und entdeckt da die Eintragung des L als Kommanditist. Also fordert er von ihm den Kaufpreis in Höhe von 20.000 Euro. L erwidert, dass er seine Einlage bereits geleistet hätte und nicht zahlen würde. Aufgabe 2: Hat die C-GmbH gegen L einen Anspruch auf Zahlung der 20.000 Euro? Anmerkungen: Es war ein Kalender des Jahres 2021 beigelegt. Bei der Abwandlung war zu unterstellen das dem P die Prokura wirksam erteilt wurde, unabhängig von dem Ergebnis bei Aufgabe 1.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom März 2022 im zweiten Staatsexamen im Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.