Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Es mussten die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde geprüft werden. Zu prüfen waren also Zulässigkeit und Begründetheit dieser. Der Fall stellt sich in meiner Erinnerung wie folgt dar: der Beschwerdeführer wurde vor mehreren Jahren am Rande einer Demonstration von einem lokalen Reporter interviewt. Dieses Interview wurde zusammen mit einer Darstellung des Beschwerdeführers auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht, für welches der Reporter tätig war. Der Reporter hat den Beschwerdeführer nach dessen Sicht zum Teil falsch dargestellt und auch suggeriert, dieser hätte im Rande der Demonstration an strafbaren Handlungen teilgenommen. Die Zulässigkeit war folgendermaßen zu prüfen: I. Zuständigkeit II. Beteiligtenfähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI. Rechtswegs Erschöpfung VII. Form und Frist Ich kam zum Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zulässig war. Der Schwerpunkt der Aufgabe lag mMn nicht in der Zulässigkeit, sondern in der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer machte die Verletzung seines Allgemeines Persönlichkeitsrechts (APR) aus Art. 2 I GG i.V.m. Art 1. I GG geltend, sowie die Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 GR-Charta (2. Aufgabe). Das Presseunternehmen, für welches der Reporter das Interview durchführte, berief sich seinerseits auf die Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 2 GG, Art. 5 I 1 GG. Zu prüfen war also, ob und inwieweit die Berichterstattung über den Beschwerdeführer in dessen Grundrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. mit Art. 1 I GG eingegriffen hat (in Aufgabe 2 war auch die Anwendbarkeit und ein potenzieller Eingriff in Art. 8 Gr-Charta zu prüfen). Es war zuerst die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 2 I GG i.V.m. Art 1 I GG zu prüfen. Es mussten im sachlichen Schutzbereich die einzelnen Schutzgarantien des APR dargestellt werden. Sodann musste geprüft werden, ob die Berichterstattung bzw. das letztinstanzlich ggf., den Beschwerdeführer ergangene Urteil einen Eingriff in dessen Recht aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG darstellte. Hier thematisierte ich auch die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten. Schließlich musste geprüft werden, ob dieser Eingriff evtl. gerechtfertigt sein könnte. Als mögliche Schranken (Schrankentrias aus Art. 2 I GG) kamen die Rechte des Presseunternehmens aus Art. 5 I 2 GG, sowie Art. 5 I 1 GG in Betracht. Bei Art. 5 I 2 GG war mMn der sachliche Schutzbereich jedoch nicht eröffnet, da die Pressefreiheit sachlich nur Druckerzeugnisse, nicht jedoch Online-Medien erfasst. Es verblieb somit die Prüfung von Art. 5 I 1 GG. Es musste eine Abwägung der kollidierenden Grundrechte vorgenommen werden. Beim APR müssen aufgrund von Art. 1 I GG i.R.d. Verhältnismäßigkeitsprüfung strengere Anforderungen gestellt werden als bei Art. 2 I GG. Kam man zum Ergebnis, dass das APR des Beschwerdeführers die Meinungsfreiheit des Presse-Unternehmens überwog, war die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde zu bejahen. Die Verfassungsbeschwerde hatte dann auch Erfolg.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2025 im zweiten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

