Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Saarland vom Februar 2021

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2021 im zweiten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Der Kläger möchte gegen eine erneute Sicherstellungsverfügung der Polizei vorgehen. Diese hat folgenden Hintergrund. Vor 5 Jahren wurden im Auto eines Freundes des Klägers bei dessen Fahrt von Holland nach Deutschland mehrere Tausend Euro im Auto aufgefunden. Der Freund des Klägers (F) hat ggü. der Polizei angegeben, er habe dieses Geld vom Kläger erhalten und sollte damit nach Holland fahren, sich dort mit einem weiteren Freund des Klägers, einem sog. ,,Siggy‘‘ treffen und mit diesem gemeinsam nach einem LKW für den Kläger suchen und ggf. einen solchen kaufen. Der Siggy habe aber darauf bestanden, dass F ihm das ganze Geld überreicht, da er alleine nach einem LKW für den Kläger suchen könnte. Nachdem F Rücksprache mit dem Kläger gehalten habe, habe der Kläger gesagt, der F solle einfach wieder zurückfahren und dem Siggy das Geld nicht übergeben. Die Polizei hat das Geld beschlagnahmt und sichergestellt. Daraufhin wurde, weil die ganze Sache der Polizei dubios vorkam gegen den Kläger Ermittlungen eingeleitet wegen des Verdachts der Hehlerei. Der Umstand, dass der F nur kurz in Holland gewesen sei und es sich um einen Samstagnachmittag gehandelt habe und auch keiner den richtigen Namen und die Adresse des Siggy kenne, spreche dafür. Der Kläger antwortet auf die Frage, woher er dieses ganze Geld habe damit, dass er einen Teil des Geldes gespart gehabt und den anderen Teil von einem guten Freund darlehensweise bekommen habe. Den DV legt er vor. Mittlerweile hat die StA das Verfahren eingestellt. Die Polizei verfügt eine erneute Sicherstellungsvfg, weil die Gefahr bestehe, dass der Kläger nach Erhalt des Geldes damit Straftaten begehen wird. Hiergegen wendet sich der K.