Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
9,82 |
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Endnote |
10,41 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Amtsdelikte, Nötigung, Erpressung, Strafvereitelung (im Amt), mittelbare Täterschaft, Teilnahme, Versuch der Anstiftung, Garantenstellung, Auslegungsmethoden, Wirkung der Grundrechte im Strafrecht, Auslegung und Systematik unbekannter Normen, Auffinden unbekannter Normen, Instanzenzug, Aufbau Amtsgericht in Strafverfahren
Paragrafen: §258a StGB, §333 StGB, §24 GVG, §30 StGB, §47 OWiG
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Als wir wieder den Raum betraten, wurde uns sogleich mitgeteilt, dass wir den Dürig benötigen würden und er uns zudem drei Normen ausgedruckt hätte (§ 47 OWiG, §§ 1 und 4 BKatV). Wie zu erwarten, begann dann die Prüfung mit der für diesen Prüfer typischen Frage danach, was es Neues im Strafrecht gebe. Er folgte der alphabetischen Reihenfolge. Nach unseren Mini-Vorträgen schilderte der Prüfer den Fall „Mama richtet“: Der 18-jährige Sohn S der Abgeordneten und Ministerin M (auf Landesebene) hat gerade seinen Führerschein gemacht, schon ist er im Dezember 2025 mit erheblich erhöhter Geschwindigkeit in eine Radarfalle (Wortlaut vom Prüfer war sicher anders) geraten. Hiervon, sowie von der Eröffnung eines Bußgeldverfahrens gegen ihn, in welchem er angehört wurde, erzählte S der M. Er befürchte, seinen Führerschein abgeben zu müssen. M meint, sie bringe das in Ordnung. Also wendet sich M zunächst telefonisch an den Behördenleiter B, dessen Behörde den Bescheid ausgestellt hat, und fragt, „Was auf den S zukomme“. Laut B würde neben einem Bußgeld ein Fahrverbot verhängt, zudem muss der Sohn an einem Aufbauseminar teilnehmen und die Probezeit wird verlängert. M fragt: „Was sich da denn machen ließe.“. B sagt: „Nichts, es gibt keinen Spielraum.“. M möchte nun ihrem Sohn helfen, das Fahrverbot soll aus der Welt geschafft werden. Also wendet sich M an ihre Kollegin, die Innenministerin I, in deren Zuständigkeitsbereich die Behörde fällt. M fragt I, ob I bei der Behörde nachhaken könne, damit das Fahrverbot entfalle. Doch auch I bleibt gesetzestreu. Also versucht es M erneut telefonisch bei B und fordert diesen auf, das Verfahren gegen S einstellen zu lassen. B „denkt nicht daran“. Nun erwähnt M, dass sie wisse, dass B eine Beförderung anstrebe. Sie, die M, kenne die dafür zuständige I gut. Sofern sich bzgl. des Fahrverbots nichts machen ließe, würde das mit der Beförderung schwieriger. B bleibt jedoch bei seinem „Nein“. Zunächst wurde abstrakt die Frage gestellt, was denn hier problematisch sein könnte. Genannt wurde, dass M als Abgeordnete Immunität genieße. Woraus sich diese ergebe? Aus der LV (!, da Landesebene!), Kenntnis der genauen Normen der LV wurde nicht erwartet, er wollte auch keine Zeit auf ein Ersuchen dieser verwenden. Er wollte zudem wissen, wobei es sich bei gegebener Immunität handele: um ein Prozesshindernis. Nun sollten wir sammeln, wie sich M strafbar gemacht haben könnte. Wir nannten: Strafvereitelung (im Amt), Nötigung, Erpressung, aus den Amtsdelikten §§ 333, 334 und 339 StGB. Derjenige, welcher ein Delikt genannt hatte, sollte sogleich kurz subsumieren, ob dieses einschlägig ist. Es blieb stets auf der Ebene des objektiven Tatbestands (offensichtlich gab es keine Probleme auf Ebene des subjektiven Tatbestands, der Rechtswidrigkeit oder der Schuld, in einer Klausur würde man dennoch zumindest alles in einem Satz schreiben, dies war vom Prüfer definitiv nicht erwünscht, als Praktiker ist ihm Problembewusstsein wichtig, das hatte er auch im Rahmen der Simulation (s.u.) erwähnt, er unterbricht auch sofort, wenn die Prüfung in eine andere Richtung läuft, als er wünscht/etwas offensichtlich Unproblematisches angesprochen wird, wohingegen Problematisches ausführlich diskutiert werden soll (s.u.)). Bzgl. der Erpressung wurde angesprochen, dass das bloße Nichtgewähren eines Vorteils kein „Übel“ i.S.d. § 253 StGB darstellt. Mit derselben Begründung wurde die Nötigung abgelehnt. Kurz erwähnte ein Prüfling, dass es einer Nötigungshandlung und eines Nötigungserfolgs bedürfe und definierte die Drohung (das war dem Prüfer nicht zu viel). Bei der Strafvereitelung war problematisch, dass es sich bei dem S Vorzuwerfenden um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die nicht von § 258/ § 258a StGB umfasst ist. Hier baute der Prüfer seine einzige historische Frage ein: „Gab es schon immer eine Trennung zwischen Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht?“ Nachdem ein Prüfling auf die constitutio criminalis einging, meinte der Prüfer, dass wir gar nicht so weit in die Vergangenheit gehen müssten, worauf er hinauswolle, wurde schon angesprochen. Daraufhin nannte ein Prüfling das RStGB, wusste aber anscheinend nicht genau das, was der Prüfer hören wollte, dazu. Da es also niemand so wirklich wusste, löste er auf und erklärte, dass es im RStGB von 1871 keine Trennung gab, eine solche wurde erst in den 1950er Jahren eingeführt (Inkrafttreten des OWiG 1952). Ordnungswidrigkeiten wurden bis zur umfassenden Novellierung des OWiG 1968 als „Übertretungen“ bezeichnet, der Begriff wurde schon im RStGB 1871 eingeführt. Weiter wollte er darauf hinaus, dass es sich bei Verstößen gegen das OWiG um Verwaltungsunrecht, bei Verstößen gegen das StGB um sozialethisches Unrecht handele. Als ich die Rechtsbeugung (welche kein Prüfungsstoff ist, was mir bewusst war), § 339 StGB, erwähnte, wusste der Prüfer sofort, dass dies kein Prüfungsstoff ist. Er wollte dennoch eine kurze Subsumtion und hatte ein paar Fragen zur Systematik der Norm (wie bei allen Amtsdelikten handelt es sich um ein Sonderdelikt, Täter kann nur sein, wer die vom Tatbestand umschriebenen Eigenschaften besitzt, externeer können lediglich Teilnehmer sein, es greift § 28 I StGB für Teilnehmer; sofern B oder I die von § 339 StGB beschriebenen Eigenschaften besitzen würden, käme also lediglich eine Anstiftung zu § 339 StGB in Betracht, konkret eine versuchte Anstiftung, § 30 I StGB, dies käme theoretisch in Betracht, da es sich bei § 339 StGB um ein Verbrechen, § 12 I StGB, handelt). Auch bei den anderen Subsumtionen kam es ihm stets auf die Systematik und generell auf die klassischen Auslegungsmethoden an. Danach sollte ich nämlich den § 333 StGB prüfen und wusste die Definition von „Vorteil“ nicht. Hier war er mit einem Vergleich, den ich zur Definition des Vorteils im öffentlichen Recht (§ 18 GemO) zog, zufrieden und wollte noch hören, worauf es also ankomme: auf etwas „Nützliches“. Hieran sieht man, dass er gerne mit dem Telos der Norm arbeitet. Sicherlich sollte man zusätzlich im besten Fall die jeweilige Definition kennen, solange es einem gelingt, anhand des Wortlauts, der Systematik oder des Telos zu argumentieren, ist er davon aber ebenso überzeugt, wie von der wörtlichen Definition, was bei der Fülle an Definitionen im Strafrecht für euch sicher erleichternd ist, 🙂 Ansonsten sollte ich noch mit ihm den Amtsträgerbegriff umfassend auslegen. Hierfür legte ich den Begriff zunächst anhand des § 11 I Nr. 2 StGB (einmal in Bezug auf B, einmal in Bezug auf I) aus. Bezüglich B gab es kein Problem, dieser ist offensichtlich Beamter. Hinsichtlich der Ministerin I wollte der Prüfer zunächst allgemein auf die Stellung und Bedeutung von Ministern hinaus (Telos des § 11 I Nr. 2 StGB). Er fragte mich, warum denn Minister keine Beamten i.S.d. § 11 I Nr. 2 lit.a Alt. 1 StGB seien, wenn sie doch oberster Chef der Behördenleiter (bzgl. der Behörden, die thematisch dem jeweiligen Bereich des Ministeriums zugeordnet sind) seien. Beamte sind Beamte auf Lebenszeit (statusrechtlicher Beamtenbegriff), Minister haben diese Funktion nur auf Zeit, sie können sogar (wie uns allen erst letztes Jahr am Beispiel von Christian Lindner vorgeführt wurde) entlassen werden. Minister lassen sich aber unter § 11 I Nr. 2 lit.b StGB fassen: Gem. § 1 MinG BW (Dürig) stehen Regierungsmitglieder in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Damit war er zufrieden. Nun sollten Prüfling 1 und 2 umfassend prüfen, ob es sich bei der Einstellung des Verfahrens bzgl. des Fahrverbots (!) um eine Dienstausübung i.S.d. § 333 StGB handelt und ob es sich um eine Verletzung von Dienstpflichten i.S.d. § 334 StGB handeln würde. Abstrakt war danach gefragt, was der Unterschied zwischen einer Dienstausübung und einer Diensthandlung sei. Es reichte aus, zu sagen, dass die Diensthandlung spezieller ist. Für die konkrete Prüfung war zu beachten, dass es sich bei § 47 OWiG um eine Ermessensnorm handelt, sodass das Verhalten des B bei Einstellung des Verfahrens auf Ermessensfehler zu überprüfen wäre. Es würde ein Fall des Ermessensfehlgebrauchs (da sachfremde Erwägungen beachtet würden) und damit ein Ermessensfehler vorliegen. § 4 I und IV BKatV sind „Soll-Normen“. Sofern gem. § 4 IV BKatV ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen wird, so soll das Bußgeld erhöht werden. Anders bei § 1 BKatV (Verhängung einer Geldbuße): Gebundene Entscheidung, hier würde eindeutig eine Verletzung von Dienstvorschriften vorliegen, gefragt war jedoch nach dem Fahrverbot (§ 4 BKatV). Auch hier wollte er wie schon beim Amtsträger- und Vorteilbegriff vor allem Normverständnis und juristische Argumentation sehen. Bzgl. I stellten wir fest, dass eindeutig eine Dienstausübung gegeben ist. Ihr steht als Ministerin ein Weisungsrecht zu, bei Ausübung dessen liegt eine Dienstausübung i.S.d. § 333 StGB vor. Zum Strafprozessrecht wurde lediglich Prüfling 3 ganz am Ende gefragt, wo das Ganze, was wir in der Falllösung besprochen hatten, anzuklagen sei (LG nach § 1 StPO i.V.m. § 24 I 1 Nr. 3 GVG). Er wurde zudem gefragt, wonach bei Zuständigkeit des AGs zu differenzieren sei (Strafrichter nach § 25 GVG oder Schöffengericht nach §§ 28 ff. GVG).
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Januar 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

