Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Januar 2026

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

5,75

Endnote

7,64

Zur Sache:

Prüfungsthemen: (gefährliche) Körperverletzung, Rechtfertigungsgründe, Diebstahl, Hausfriedensbruch

Paragrafen: §34 StGB, §123 StGB, §123 StGB, §242 StGB, §303 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

B will die recht teure Heckenschere des H, die sich im Garten befindet stehlen. Hierfür öffnet er das Gartentor und steckt diese in seine Tasche. Die Ehefrau des H namens E sieht dies jedoch und verfolgt diesen. Daraufhin flüchtet er auf das Grundstück des N. Dort erwartet ihn jedoch der Hund des N, der B angreifen will. Aufgrund dessen tritt E den Hund des N, sodass dieser verletzt wird. Anschließend läuft er auf die Straße, um zu fliehen. E holt jedoch einen Gartentopf des N, um diesen auf B zu werfen, in der Hoffnung den Diebstahl zu verhindern. Dabei geht der Topf kaputt. B ist nun verletzt, lässt die Beute liegen und läuft daraufhin weg. Frage: Strafbarkeit des B und E. Hinsichtlich des B prüften wir zunächst den Diebstahl nach § 242 StGB. Hier waren Definition und Aufbau zu nennen. Innerhalb der Wegnahme war diese zunächst zu definieren und anschließend darauf einzugehen, ob diese vorliegt, da dieser noch auf dem Garten des H war. Hier war nun insbesondere auf die Gewahrsamsenklave einzugehen. Wie bejahten diese auch zurecht. Daraufhin wurden wir noch gefragt, ob es hier noch etwas zu beachten gab. Hier sollten wir § 248a StGB nennen (relatives Antragsdelikt), da eine potenzielle Geringwertigkeit vorlag. Dabei wollte der Prüfer noch wissen, was denn der Unterschied zwischen relativen und absoluten Antragsdelikten ist. Er wollte auch wissen, welche Antragsfrist besteht. Diese beträgt 3 Monate und findet sich in § 77b I StGB. Wir prüften noch kurz § 243 I Nr. 2 StGB an, aber verneinten dies hinsichtlich des Gartentors. Anschließend prüften wir noch eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB wegen der Verletzung des Hundes. Hier war insbesondere im Rahmen der Rechtfertigung auf den Defensivnotstand nach § 228 BGB einzugehen und zu prüfen. Es war noch festzustellen, dass dieser spezieller als § 34 StGB ist und dementsprechend Vorrang in der Prüfung hat. Weiterhin war noch ein Hausfriedensbruch (befriedetes Besitztum) zu prüfen, den wir soweit ich weiß, ebenso bejahten. Hinsichtlich der B prüften wir vor allem eine Körperverletzung nach den §§ 223, 224 StGB. Den Tatbestand des § 223 StGB und § 224 I Nr. 5 StGB bejahten wir. Jedoch war im Rahmen eines rechtfertigenden Notstandes gem. § 34 StGB zu prüfen, ob denn dieser greife. Hier sollten wir vor allem im Rahmen der Erforderlichkeit prüfen, ob es das mildeste Mittel war, da ein solcher Topf auch schon erheblich Schäden verursachen kann. Anschließend war die Prüfung vorbei. Man sieht, dass typische Strafrecht BT und AT-Normen geprüft werden sollten. Es kam nichts dran, dass man niemals gehört hat. Demnach würde ich empfehlen vor allem die absoluten Klassikernormen genauer zu lernen und speziellere Normen im Überblick zu können. Hinsichtlich der Notengebung muss natürlich erwähnt werden, dass zwar Klassikerprobleme abgefragt wurden, diese jedoch auch gut differenziert werden mussten. Ich empfand den Fall eher im leichten bis mittleren Niveau, jedoch keinesfalls im schweren. Die Prüfung erfolgte von allen Kandidaten nahezu super. Es gab keine sonderlichen Stellen, in denen niemand eine Antwort auf eine Frage wusste. Dennoch bekam niemand der Kandidaten eine 2-stellige Punktzahl, weshalb ich und meine Mitkandidaten die Bewertung als eher streng empfanden.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Januar 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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