Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
10,87 |
Endnote |
12,35 |
Prüfungsgespräch:
Wir starteten mit einem Fall den er uns beschrieb: Klimaaktivistin besprayend die Fenster eines Autohauses mit Farbe. Wir sollten Delikte sammeln (§303) => Tatbestandsmäßigkeit prüfen. Hier hat er dann sehr darauf bestanden den §303 I zuerst ordentlich durchzuprüfen (Zerstörung (-) bestimmungsgemäß. Brauchbarkeit mit Begründung auch (-)) bevor wir dann zu dem §303 II kamen. Da haben wir dann ein bisschen rumargumentiert wann „nicht nur unerheblich“ und „nicht nur vorübergehend“ vorliegen. Dann kamen wir zur Rechtfertigung, §32 ? (-) weil kein Angriff vor allem aber auch nicht gegenwärtig, §34 ? Hier sollte erstmal der Aufbau von §34 geklärt werden, dann ob eine Notstandslage vorliegt, mit ein bisschen Argumentation sind wir auf (+) gekommen. Dann bzgl. Der Notstandshandlung hat er darauf bestanden die Geeignetheit zu untersuchen und nicht direkt die Erforderlichkeit zu prüfen, hier haben wir auch recht viel Argumentationsaufwand betrieben. Daran scheiterte dann die Rechtfertigung, ziviler Ungehorsam und Art. 20a haben wir im Nebensatz erwähnt, darauf wollte er aber nicht hinaus. Dann kam die Klassikerfrage was §303 ist. Antragsdelikt? Relativ oder absolut bzw. was ist der Unterschied? Was wenn kein Strafantrag gestellt wird? §170 StPO Einstellung. Dann schilderte er uns den nächsten Fall: S fährt mit 1,4 Promille E-Scooter, keine Ausfallerscheinungen, kein Beinaheunfall, wird von Polizei gestoppt, Blutprobe wird entnommen. Da hat er dann spontan die Berechnung der BAK erlassen und wir haben nur §316 geprüft. Dort haben wir sehr lang die Fahruntüchtigkeit diskutiert: welche Arten gibt es, welche Grenzwerte gibt es, welches gilt für einen E-Scooter. (hier sollte ich argumentieren und ich habe auch falsche Paragraphen (aus der EKFV und falsche km/h Grenzwerte für Kfz) genannt, hatte aber nicht den Eindruck, dass er das schlimm fand, sondern er hat eher honoriert, dass ich probiert habe zu argumentieren. Dann haben wir über das Problem bzgl. Vorsatz und dessen Beweisbarkeit bei absoluter Fahruntüchtigkeit ohne Fahrfehler geredet. Er wollte wissen was §316 II so besonders macht, ein Mitprüfling kam darauf, dass es keine Strafmilderung wie sonst bei Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gibt, bei der Antwort hat er sich sichtlich gefreut. Dann hat er gefragt was man als Maßnahme sonst noch neben Bestrafung aus §316 machen kann => Entziehung der Fahrerlaubnis (auch hier hat weder der Paragraf noch das Gesetz gestimmt das ich geraten habe, fand er aber eher amüsant hatte ich das Gefühl) Dann ging es noch eine Weile um die Blutentnahme, wann es eine Richterliche Anordnung braucht => ob hier? => Nein weil Strafbarkeit aus §316 steht im Raum Dann war die Prüfung auch schon vorbei, es war sehr flüssig, locker und insgesamt in meinen Augen eine faire Prüfung, wenn man auf dem Schlauch stand, hat er überlegen und blättern lassen, aber recht zügig die Frage weitergegeben.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom September 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.