Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hamburg vom November 2025

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

4,99

Endnote

5,22

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: §212, § 216 Peterle Fall Unterlassen

Paragrafen: §212 StGB, §216 StGB

Prüfungsgespräch: Diskussion, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Zunächst erläuterte er uns, dass er mit dem materiellen Strafrecht beginnen werde, sodann werden wir zum Strafprozessrecht kommen. Allerdings werden wir nur dann zu dem zweiten Teil der Prüfung kommen, sofern wir mit dem materiell rechtlichen Teil auch schnell durchkommen werden, dies liege bei uns. Sodann begannen wir mit einem Fall, den er uns langsam darstellte, sodass es wirklich super einfach war diesem Fall zu folgen. Wie auch bereits aus den vorherigen Protokollen zu entnehmen, ist der Prüfer wirklich ziemlich Protokollfest. So war es auch bei uns; sodass er uns den Peterle-Fall darstellte. Hier dennoch noch einmal eine kleine Zusammenfassung des Falls: W, bereits verwitwet, ist schwer krank. Sie lebt allein ihn ihrem Haus, das ihr einst mit ihrem verstorbenen Mann „Peterle“ gehörte, war jedoch auf Hilfe angewiesen. Eines Morgens nimmt sie, sodann eine Überdosis an Medikamenten und legte sich ein Blatt Papier mit dem folgenden Schriftzug auf die Brust: „Bitte nicht retten, ich möchte zu meinem Peterle.“. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihr Arzt A an dem Vormittag einen Arztbesuch bei ihr tätigte, was W auch wusste. Zu dem Zeitpunkt, als A die Wohnung betrat, war W bereits bewusstlos. A der wusste er könne die noch retten, unterließ dies jedoch. Zu berücksichtigen war dabei, dass der A zutreffend davon ausging, dass sofern er W’s leben rettet, diese jedoch zu einem kompletten Pflegefall werde. Nun begann die eigentliche Prüfung mit der Frage, welche Straftatbestände überhaupt in Frage kommen. Sodann wandelte er seinen Fall gleich ab, in diesem Fall hatte die A, dann nicht mehr das Blattpapier mit entsprechendem Schriftzug auf ihrer Brust liegen; alles andere verlief jedoch deckungsgleich mit dem Ausgangsfall. (Ich fand es kurz verwirrend, dass er direkt eine Abwandlung anstrebte, aber dies sollte nicht weiter stören.) Sodann sollten wir zunächst ausschließlich die Tötung im Rahmen des Unterlassens prüfen. Dabei kam es ihm insbesondere auf die Kausalität sowie die objektive Zurechenbarkeit an. Allerdings mussten wir wirklich gar nicht intensiv irgendwelche Theorien darstellen. Nur hinsichtlich der Kausalität war es ziemlich offensichtlich, dass er einmal die Theorie der gesetzmäßigen Bedingung hören wollte. Anders als in anderen Protokollen dargestellt, mussten wir hinsichtlich dieser Theorien gar keine Argumente oder Kritiken äußern. Sodann kam es ihm noch einmal auf den Vorsatz an; es ging um die allgemeine Problematik hinsichtlich der Garantenstellung von Ärzten. Dahingehend wollten wir immer wieder einen Vergleich zu § 216 anstreben; dies wollte er innerhalb der Prüfung des § 212 jedoch nicht hören. Er leitete uns super durch die Prüfung; die Fragen stellte er regelmäßig sehr offen, also meldet euch ruhig. Die letzten zwei Minuten wandten wir uns dem Strafprozessrecht zu. Jeder von uns sollte eine Prozessmaxime innerhalb der Hauptverfahrens nennen. Ich erklärte als Folgefrage sodann einmal die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Unmittelbarkeit hinsichtlich des Unmittelbarkeitsprinzips. Auf die Historie insbesondere den Inquisitionsprozesses mussten wir gar nicht hinaus. Zuletzt kamen wir irgendwie noch zu der Überleitung des § 22 Nr.5 StPO (ich glaube keiner kannte von uns diese Norm). Dabei ging es um die Frage, was passiert, wenn der Richter die Tat selbst mitbekommen hat. Diese Frage kam aber irgendwie aufgrund unserer Antworten zustande, ihr müsst euch da gar keine Gedanken machen!

.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg vom November 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Leave a Reply