Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Januar 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Januar 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,5
Aktenvortrag 11,5
Zivilrecht 8
Strafrecht 8
Öffentliches Recht 10
Endpunkte 8,6
Endnote 7,1

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Diebstahl, Hehlerei, Verhaftung und Festnahme nach §§ 112 ff. StPO

Paragraphen: §242 StGB, §259 StGB, §112 StPO, §123 StGB, §263 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer nutze das vorangegangene zivilrechtliche Prüfungsgespräch als Aufhänger und „bastelte“ denn da besprochenen Fall spontan zu einer kleinen strafrechtlichen „Aufwärmübung“ weiter. Im Fall hatte eine Person Konzertkarten im Internetkarten gekauft und verlangte nach mangelbedingtem Rücktritt nunmehr den Kaufpreis zurück. Der Prüfer wollte wissen, ob sich der kleine Bruder des Käufers strafbar machte, wenn er die Konzertkarten an sich nehme und das Konzert besuchte, um sie anschließend wieder zurück in die Schublade seines Bruders zu legen. Zu problematisieren war hier die Zueignungsabsicht bei § 242 StGB, im Besonderen die Aneignungskomponente. Hier sollte kurz auf die verschiedenen Theorien – Sachsubstanz-, Sachwert- Vereinigungstheorie – eingegangen werden und die bloße Gebrauchsanmaßung von einem Diebstahl abgegrenzt werden. Letztlich wollte der Prüfer hier hören, dass für eine Aneignung dem Wert nach dem Sachwert in der Sache selbst verkörpert sein muss, was im Hinblick auf die Konzertkarte zu bejahen war. Kurz angesprochen werden sollten außerdem noch ein Betrug zulasten des Konzertveranstalters, was jedoch mit dem Argument abzulehnen war, dass dieser sich in der Regel keine Vorstellungen bezüglich der Identität des Inhabers der Karten macht, eine Täuschung mithin nicht in Betracht kommt. Schließlich wollte er noch einen Hausfriedensbruch angesprochen wissen, was jedoch ebenfalls schnell mit dem Hinweis auf den tatsächlichen Charakter des tatbestandsausschließenden Einverständnisses abgelehnt werden konnte.
Dann kamen wir zum eigentlichen, ebenfalls nur sehr kurzen Fall, den der Prüfer uns mündlich schilderte: A stiehlt gewerbsmäßig Werkzeug aus Baumärkten. B kümmert sich für A „wie immer“ selbstständig um den Verkauf des Diebesguts. Dieses Mal soll B für A ein Schleifgerät für 2,5 Tsd. Euro „an den Mann bringen“. B tut wie ihm geheißen und nimmt telefonisch Kontakt zu potenziellen Käufern auf. Noch bevor sich B mit irgendwem auf einen Kauf einigen kann, wird er jedoch von der Polizei festgenommen.
Zunächst fragte der Prüfer ganz allgemein nach Festnahmerechten in der StPO. Hier war das vorläufige Festnahmerecht (§ 127 StPO) und die Untersuchungshaft (112 StPO) zu nennen. Er wollte von uns kurz die Voraussetzungen der U-Haft genannt wissen und kurze Ausführungen zu den Haftgründen hören, ohne jedoch irgendwelches Detailwissen zu verlangen. Außerdem fragte er, wer für den Erlass eines Haftbefehls zuständig sei. Schließlich wollte er noch von uns noch hören, dass der Richtervorbehalt in Art. 104 II GG festgeschrieben ist, womit der Ausflug in die StPO auch beendet war. Dann kamen wir zur Strafbarkeit des B. Hier kam es zunächst darauf an, die verschiedenen Tathandlungen der Hehlerei abzugrenzen. Einschlägig war hier das „Absetzen“. Sodann wurde problematisiert, ob für ein vollendetes Absetzen ein Absatzerfolg nötig ist oder nicht. Hier konnte jeder Argumente für und wider einbringen. Letztlich „einigten“ wir uns darauf, dass es eines Absatzerfolges für die Vollendung bedürfe und prüften dementsprechend einen Versuch. Beim Versuch war sodann das unmittelbare Ansetzen problematisch. Hier wurde festgestellt, dass die Kontaktaufnahme zu potenziellen Abnehmern allein noch nicht genügt für ein unmittelbares Ansetzen, da zur Tatbestandsverwirklichung noch weitere wesentliche Zwischenschritte nötig sind, ja mindestens eine Einigung über den Ankauf mit einem Abnehmer vorliegen müsste und verneinten einen Versuch ebenfalls. Dann war die Prüfung auch vorbei und es ging in die Pause. 🙂