Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom Januar 2026

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

10,00

Endnote

10,75

Endnote 1. Examen

6,27

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen:  § 316a StGB

Paragraphen:  §316a StGB, §23 StGB, §224 StGB, §252 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung schilderte der Prüfer einen zusammenhängenden Sachverhalt, der schrittweise entwickelt wurde und in mehreren Eskalationsstufen verschiedene strafrechtliche Problemfelder eröffnete. Der Fall sollte systematisches Sammeln von Delikten, saubere Subsumtion sowie insbesondere ein vertieftes Verständnis des Vermögensbegriffs und des Vermögensschadens prüfen. Der Sachverhalt lautete sinngemäß: A und B steigen gemeinsam in einen Linienbus ein. Sie lösen bewusst kein Ticket und haben von Anfang an vor, den Fahrpreis nicht zu bezahlen. Kurz nach dem Einstieg bemerken sie, dass ein Kontrolleur in den Bus einsteigt. A und B beraten sich daraufhin kurz und überlegen, dem Kontrolleur zu sagen, der Ticketautomat habe nicht funktioniert. Gleichzeitig entscheiden sie, dass sie notfalls Gewalt anwenden würden, um sich der Kontrolle zu entziehen. Der Busfahrer hält den Bus an, um dem Kontrolleur die Kontrolle zu ermöglichen. Als der Kontrolleur A und B ansprechen will, treten und schlagen A und B ihn gemeinsam, um fliehen zu können. Der Kontrolleur wird verletzt. Kurz darauf trifft die Polizei ein und nimmt A und B vorläufig fest. Die Aufgabe bestand zunächst darin, die in Betracht kommenden Straftatbestände zu sammeln und anschließend strukturiert zu prüfen. 2. Deliktssammlung Auf Nachfrage des Prüfers wurde zunächst eine systematische Deliktssammlung vorgenommen. Erwartet wurde eine saubere Trennung zwischen Vermögensdelikten, Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit und sonstigen einschlägigen Straftatbeständen. Im Ergebnis wurden insbesondere folgende Normen genannt: § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) – im Zusammenhang mit dem Schwarzfahren § 223 StGB (Körperverletzung) § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung) § 252 StGB (Räuberischer Diebstahl) § 255 StGB (Räuberische Erpressung) § 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer) Der Prüfer lenkte die Diskussion schnell auf die Vermögensdelikte und die Frage, ob neben oder anstelle von § 265a StGB ein Raub- oder raubähnliches Delikt in Betracht kommt. Dabei wurde insbesondere problematisiert, ob bereits ein „Diebstahl“ im Sinne von § 242 StGB oder eine „Vermögensverfügung“ vorliegt und worin genau der Vermögensschaden bestehen könnte. 3. Prüfung der Körperverletzungsdelikte (§§ 223, 224 StGB) a) § 223 StGB – Körperverletzung Zunächst wurde die Körperverletzung angesprochen, da diese den offensichtlichsten Tatbestand darstellt. Tatbestand: A und B traten und schlugen den Kontrolleur. Dadurch wurde dessen körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Eine körperliche Misshandlung liegt vor, wenn das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Bereits durch das Schlagen und Treten ist diese Voraussetzung eindeutig erfüllt. Auch eine Gesundheitsschädigung in Form von Schmerzen oder Verletzungen ist zumindest naheliegend. Kausalität und objektive Zurechnung wurden bejaht, da die Verletzungen unmittelbar auf das Handeln von A und B zurückzuführen waren. Subjektiver Tatbestand: A und B handelten vorsätzlich. Ihnen war bewusst, dass sie durch das Treten und Schlagen den Kontrolleur verletzen, und sie nahmen dies zumindest billigend in Kauf. Rechtswidrigkeit und Schuld wurden nicht problematisiert. Rechtfertigungsgründe waren nicht ersichtlich, insbesondere keine Notwehr, da A und B selbst die Situation durch ihr vorheriges Verhalten herbeigeführt hatten. b) § 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung Der Prüfer fragte, ob auch eine Qualifikation nach § 224 StGB in Betracht kommt. Hier wurde insbesondere § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (gemeinschaftlich begangen) thematisiert. Da A und B gemeinsam auf den Kontrolleur einschlugen und traten, lag ein bewusstes Zusammenwirken vor. Damit war die gefährliche Körperverletzung zu bejahen. 4. Vermögensdelikte im Zusammenhang mit dem Schwarzfahren a) § 265a StGB – Erschleichen von Leistungen Zunächst wurde geprüft, ob sich A und B durch das Einsteigen in den Bus ohne Ticket wegen Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht haben. Tatbestand: Die Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr stellt eine Leistung im Sinne des § 265a StGB dar. A und B nutzten diese Leistung, ohne den Fahrpreis zu entrichten. Problematisiert wurde der Begriff des „Erschleichens“. Nach herrschender Meinung genügt ein der äußeren Erscheinung nach ordnungsgemäßes Verhalten, durch das der Anschein erweckt wird, man erfülle die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistung. A und B stiegen unauffällig ein und verhielten sich wie zahlende Fahrgäste. Das genügt. Subjektiver Tatbestand: A und B handelten vorsätzlich und in der Absicht, das Beförderungsentgelt nicht zu entrichten. Damit war § 265a StGB erfüllt. Der Prüfer wies jedoch darauf hin, dass dieser Tatbestand im weiteren Verlauf von schwereren Delikten verdrängt werden könnte, wenn ein Raub- oder raubähnliches Delikt vorliegt. 5. § 252 StGB – Räuberischer Diebstahl Ein zentraler Schwerpunkt der Prüfung lag auf der Frage, ob ein räuberischer Diebstahl vorliegt. a) Vortat: Diebstahl Zunächst wurde gefragt, ob überhaupt ein Diebstahl im Sinne von § 242 StGB vorliegt. Problem: Beim Schwarzfahren wird keine körperliche Sache weggenommen. Der Täter verschafft sich vielmehr eine Dienstleistung. Die Beförderungsleistung ist keine „Sache“ im Sinne des § 242 StGB. Damit scheidet ein Diebstahl als Vortat aus. Der Prüfer betonte, dass § 252 StGB zwingend einen vollendeten Diebstahl voraussetzt. Da hier lediglich eine Dienstleistung erschlichen wurde, fehlt es an der erforderlichen Vortat. Folglich wurde § 252 StGB im Ergebnis abgelehnt. 6. § 255 StGB – Räuberische Erpressung Der Fokus verlagerte sich daraufhin auf die räuberische Erpressung. a) Grundstruktur § 255 StGB setzt eine Erpressung (§ 253 StGB) voraus, die mit qualifizierten Nötigungsmitteln (Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) begangen wird. Zu prüfen war also: Nötigungsmittel Nötigungserfolg (Vermögensverfügung) Vermögensschaden Vorsatz und Bereicherungsabsicht b) Nötigungsmittel A und B setzten Gewalt gegen den Kontrolleur ein, indem sie ihn traten und schlugen. Dies stellt ohne Weiteres Gewalt im Sinne des § 255 StGB dar. c) Nötigungserfolg – Vermögensverfügung Hier lag der Kern der Prüfung. Der Prüfer stellte die Frage: „Worin liegt hier eigentlich die Vermögensverfügung?“ Diskutiert wurde, ob der Kontrolleur durch die Gewaltanwendung dazu gebracht wurde, auf die Kontrolle zu verzichten und A und B die Weiterfahrt ohne Zahlung zu ermöglichen. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Das Unterlassen der Kontrolle und der Verzicht auf das Erheben des erhöhten Beförderungsentgelts (oder des regulären Fahrpreises) können als ein solches vermögensrelevantes Unterlassen gewertet werden. Der Kontrolleur handelt dabei als Repräsentant des Verkehrsunternehmens. Sein Unterlassen wird dem Unternehmen zugerechnet. d) Vermögensschaden Dies war der ausdrücklich thematisierte Schwerpunkt. Der Prüfer fragte mehrfach nach, worin genau der Vermögensschaden bestehen soll. Diskutiert wurden zwei Ansätze: Nicht gezahlter Fahrpreis Entgangenes erhöhtes Beförderungsentgelt Nach der Differenzhypothese ist das Vermögen vor und nach der Verfügung zu vergleichen. Hätte der Kontrolleur seine Tätigkeit ungehindert ausüben können, hätte das Verkehrsunternehmen entweder den Fahrpreis oder das erhöhte Beförderungsentgelt erhalten. Durch die Gewaltanwendung wurde diese Vermögensmehrung verhindert. Das Vermögen des Unternehmens ist daher im Vergleich zur hypothetischen Lage ohne Nötigung geringer. Der Prüfer betonte, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kontrolleur tatsächlich einen Zahlungsanspruch sofort hätte durchsetzen können. Entscheidend ist, dass dem Unternehmen eine konkrete Vermögensposition entzogen wurde. Im Ergebnis wurde der Vermögensschaden bejaht. e) Subjektiver Tatbestand A und B handelten vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Sie wollten sich die Weiterfahrt ohne Zahlung sichern und nahmen billigend in Kauf, dass das Verkehrsunternehmen dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. f) Ergebnis § 255 StGB wurde im Ergebnis als erfüllt angesehen. 7. § 316a StGB – Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer Abschließend wurde § 316a StGB angesprochen. a) Tatbestand Der Busfahrer ist ein Kraftfahrer im Sinne der Norm, da er ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führt. A und B griffen zwar nicht unmittelbar den Fahrer an, sondern den Kontrolleur. Problematisiert wurde, ob dies ausreicht. Der Prüfer wies darauf hin, dass der Angriff in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Führen des Fahrzeugs stehen muss. Der Bus war angehalten, um die Kontrolle zu ermöglichen. Der Angriff richtete sich nicht gegen den Fahrer und diente nicht dazu, dessen Abwehr- oder Reaktionsfähigkeit auszunutzen. b) Ergebnis § 316a StGB wurde daher im Ergebnis verneint.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg vom Januar 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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