Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom Juni 2025

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

7,06

Endnote

9,11

Endnote 1. Examen

7,62

Zur Sache:

Prüfungsthemen: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Allgemeines Strafrecht, insbesondere Versuch, Schuldfähigkeit Materielles Strafrecht, insbesondere Mordmerkmale

Paragraphen:  §19 StGB, §20 StGB, §23 StGB, §112 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Zum Einstieg stellte der Prüfer Fragen zu den verschiedenen Spruchkörpern am Landgericht, konkret zur großen Strafkammer, kleinen Strafkammer, Schwurgerichtskammer und Wirtschaftsstrafkammer, einschließlich deren personeller Besetzung. Im Anschluss schilderte er einen von ihm kürzlich bearbeiteten Fall mit folgendem Hintergrund: Die Prüflinge sollten sich in die Rolle von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten versetzen, die von der Polizei kontaktiert werden. Hintergrund war die Festnahme eines etwa 25-jährigen Mannes mit einer Diagnose aus dem Autismus-Spektrum. Dieser hatte eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert und zuletzt in einem Hospiz gearbeitet. Nach Konflikten mit Kollegen und Beschwerden wurde er vom Geschäftsführer des Hospizes zu einem Gespräch gebeten, in dem ihm die Kündigung ausgesprochen wurde. B verließ das Hospiz zunächst, blieb dann aber mit seinem Auto auf dem Parkplatz vor dem Gebäude. Etwa drei Stunden später trat auch der Geschäftsführer seinen Heimweg an und begegnete dem im Auto sitzenden B, dem er zunächst keine besondere Bedeutung beimaß – im Gegenteil, er erwog sogar, ob dieser das Gespräch suchen wolle. Plötzlich beschleunigte B sein Fahrzeug und fuhr gezielt auf den Geschäftsführer zu, traf diesen mit der Motorhaube und schleuderte ihn gegen eine Holztür. Danach stieg B ruhig aus und entfernte sich vom Tatort. Der Geschäftsführer wurde zwar verletzt, schwebte aber nicht in Lebensgefahr. B wurde später in der Nähe einer Bahnlinie von der Polizei festgenommen; bei ihm wurde ein Zettel gefunden, auf dem er erklärte, keine lebensverlängernden Maßnahmen zu wünschen. Der Prüfer eröffnete das Prüfungsgespräch mit der Frage, weshalb die Polizei in diesem Fall die Staatsanwaltschaft eingeschaltet habe. Dabei wurde insbesondere auf die Rolle der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens eingegangen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Maßnahmen wie die Beantragung eines Haftbefehls. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen wurden kurz angerissen. Im weiteren Verlauf wurde die Frage aufgeworfen, welche Straftatbestände vor dem Hintergrund eines dringenden Tatverdachts in Betracht kommen könnten. Schwerpunktmäßig ging es sodann um versuchten Mord bzw. versuchten Totschlag. Der Einstieg erfolgte über die allgemeinen Voraussetzungen der Versuchsstrafbarkeit. Der Prüfer legte großen Wert auf eine systematische und strukturierte Prüfung sowie die präzise Wiedergabe strafrechtlicher Definitionen. Die Prüfung des Tatentschlusses wurde ausführlicher behandelt. Dabei war ihm zunächst eine saubere Abgrenzung der Vorsatzarten wichtig – dolus directus ersten und zweiten Grades sowie Eventualvorsatz -, wobei auch eine kurze Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit erfolgte. Anschließend kamen verschiedene Mordmerkmale zur Sprache, etwa Heimtücke, gemeingefährliches Mittel und niedrige Beweggründe. Auch hier legte der Prüfer Wert auf sorgfältige Definitionen und eine klare Subsumtion. Nachdem festgestellt wurde, dass der Täter zur Tat unmittelbar angesetzt hatte, wandte sich das Gespräch der Frage der Schuldfähigkeit zu. Die §§ 20 und 21 StGB wurden genannt und durch Subsumtion auf den Fall angewendet. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob über eine seelische Störung hinaus weitere Voraussetzungen erfüllt, sein müssen, insbesondere in Bezug auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Ferner fragte er nach der praktischen Vorgehensweise zur Feststellung der Schuldunfähigkeit im Ermittlungs- und Hauptverfahren. Im Anschluss wurde erörtert, ob weitere Straftatbestände einschlägig sein könnten. Insbesondere § 142 StGB wurde diskutiert, wobei der Prüfer darauf hinwies, dass die Rechtsprechung einen vorsätzlich herbeigeführten Zusammenstoß nicht als „Unfall“ im Sinne dieser Vorschrift werte. Auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wurde nicht näher eingegangen. Zum Schluss bat der Prüfer um eine Einschätzung zum Verhalten des Beschuldigten: Handelte es sich um eine geplante Tat oder vielmehr um eine impulsive Kurzschlussreaktion? Dabei sollten insbesondere der gefundene Zettel sowie das ruhige Entfernen vom Tatort in die Überlegungen einbezogen werden. Eine „richtige“ oder „falsche“ Antwort schien hierbei nicht im Vordergrund zu stehen – vielmehr war ihm an einer schlüssigen, gedanklich nachvollziehbaren Argumentation gelegen.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Juni 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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