Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom März 2025

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

10,3

Endnote

10,09

Endnote 1. Examen

11,03

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Der Prüfer hat im Strafrecht bestimmte Lieblingsthemen, die auch bei uns dran kamen. Insbesondere das Straßenverkehrsrecht sollte man sich nochmal angucken, da dieses in seinen Prüfungen sehr häufig dran kommt.

Paragraphen:  §102 StPO, §103 StPO, §249 StGB, §315d StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte zu Beginn den folgenden Fall aus der Sicht der Staatsanwaltschaft: Der StA wird telefonisch der Sachverhalt von der Polizei geschildert. Diese sei vormittags bei H eingetroffen, der ein Geschehen bei seinem Nachbarn W beobachtet habe. Der sei mit einer Kopfverletzung vom Rettungsdienst aus seiner Wohnung getragen worden. Dabei seien zwei Frauen gewesen. Diese wären danach noch einmal in das Haus gegangen und hätten dieses dann wieder verlassen und seien mit dem Auto des W weggefahren. Er sei mit einem ihm zum Blumen gießen zur Verfügung stehenden Schlüssel in das Haus des W gegangen und habe dort frisches Blut auf dem Boden gesehen und die Terrassentür habe offen gestanden. Es wurde zunächst nach der Vorgehensweise der StA gefragt. Dabei kam §§ 160, 152 II StPO zur Sprache und der Anfangsverdacht wurde besprochen. Als Straftaten wurde die gefährliche Körperverletzung genannt sowie ggf. ein versuchtes Tötungsdelikt. Der Prüfer fragte dann, was die StA jetzt tun würde. Es wurde die Zeugenvernehmung des Nachbarn H durch die StA angesprochen. Außerdem eine Wohnungsdurchsuchung bei W nach §§ 103, 105 StPO. Dabei ging es dem Prüfer insbesondere um die Abgrenzung zwischen § 102 StPO (beim Beschuldigten) und § 103 StPO. Es wurde nach der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters gemäß § 162 StPO gefragt (Durchsuchungsbeschluss). Zudem nach den für die Zeugenvernehmung relevanten Normen (§§ 57, 163 StPO). Der Prüfer schilderte dann den Fortgang des Falls: Im Rahmen einer Verkehrskontrolle sei das Fahrzeug des W entdeckt worden und durch die Polizei zum Anhalten aufgefordert worden. Daraufhin habe der PKW beschleunigt (innerorts über 110 km/h) und es sei eine Plastiktüte aus dem Fenster geworfen worden. Darin habe sich ein Goldbarren gefunden. Das Auto verunglückte bei der Weiterfahrt und es kam zu einem Zusammenstoß mit einem Pfahl. Beim Ankommen der Polizei war die am Lenkrad sitzende Frau schwer verletzt und die Beifahrerin unverletzt. Es wurden wiederum die in Betracht kommenden Delikte abgefragt. Dabei kam zunächst auch § 316d I Nr. 3 StGB in Betracht, wobei der Prüfer nach der Auslegung der dort geforderten Absicht fragte. Anschließend wurde § 315b Nr. 3 StGB wegen einer Pervertierung des Straßenverkehrs abgefragt, wobei hier aber dafür nicht genügend Anhaltspunkte vorlagen. Außerdem kam § 303 StGB in Betracht, da es sich um das Auto des W handelte. Hier war aber die Vorsatzproblematik zu erkennen. Zudem legte der Prüfer Wert auf die Berücksichtigung des Strafantragserfordernisses. Außerdem kam § 229 StGB in Betracht, bei dem auch der notwendige Strafantrag genannt werden sollte. Es wurde wiederum nach möglichen Ermittlungsmaßnahmen gefragt. Hier kam die Sicherstellung/Beschlagnahme des Autos in Betracht. Dieses sollte außerdem durch einen Sachverständigen begutachtet werden. In dem Zusammenhang gingen wir auf § 256 StPO ein und auf die Notwendigkeit der Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung. Der Prüfer schilderte dann die Auflösung des Falls nach den Ermittlungen: Die beiden Frauen U und B waren knapp bei Kasse und beschlossen gemeinsam ihren Onkel W zu schlagen und einen Goldbarren von ihm zu verwenden. Die Beute sollte hälftig geteilt werden. B schlug den W und dieser ging zu Boden, wurde aber nicht ohnmächtig. Dann nahmen die Frauen zunächst von dem Entwenden des Goldbarrens Abstand und riefen den Rettungsdienst. Nachdem der W abtransportiert worden war, entschlossen sie sich wiederum, durch die geöffnete Terrassentür in das Haus zu steigen und den Goldbarren mitzunehmen. Dies taten sie und fuhren mit dem PKW des W weg. Es wurden auch hier wieder die in Betracht kommenden Delikte abgefragt. Hier kam ein versuchter besonders schwerer Raub in Betracht und ggf. ein Rücktritt. Wir diskutierten dabei über das Verhältnis der Absätze des § 250 StGB. Eine Vollendung war hier aufgrund des Finalzusammenhangs wohl abzulehnen. Dabei diskutierten wir aber eine Fortwirkung der Gewaltanwendung, auch wenn zwischenzeitlich vom Tatplan Abstand genommen wurde.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom März 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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