Prüfungswissen: Das Nottestament, §§ 2249 ff. BGB

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Formanforderungen an ein Nottestament (OLG München; Beschluss vom 12.05.2015 – 31 Wx 81/15) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Das Nottestament, §§ 2249 ff. BGB

Die ein Erblasser nicht mehr in der Lage, ein Testament als eigenhändiges Testament zu erreichten (handschriftlich geschrieben und unterschrieben) und ist auch ein Notar nicht verfügbar, so sehen die §§ 2249 ff. BGB Möglichkeiten zur Errichtung eines Nottestaments vor.

I. Nottestament vor dem Bürgermeister, § 2249 BGB
Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten.
Dieses kann nach § 2249 BGB ein Testament durch mündliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister unter Hinzuziehung von zwei Zeugen errichtet werden. Der Bürgermeister muss dann eine Erklärung der Niederschrift anfertigen, die von den Zeugen zu unterzeichnen ist. Grundsätzlich soll auch der Erblasser unterzeichnen. Ist er hierzu jedoch nicht mehr in der Lage, so wird seine Unterschrift ersetzt.

II. Nottestament vor 3 Zeugen, § 2250 BGB
§ 2250 BGB sieht die Errichtung eines Nottestaments auch ohne Bürgermeister vor 3 Zeugen vor. Es ist zulässig, wenn

  • Sich jemand an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
  • Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen

III. Nottestament auf See, § 2251 BGB
Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 III errichten.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Dezember 2015