Prüfungswissen: Die Zulassung der Berufung im Verwaltungsprozess

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung:  Auto unverschlossen – abgeschleppt (OVG Bautzen; Beschluss vom 11.08.2015 – 3 A 224/14) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Die Zulassung der Berufung im Verwaltungsprozess

I. Erforderlichkeit der Berufungszulassung
Gegen erstinstanzliche Urteile des VG ist die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht ohne weiteres zulässig. Vielmehr ist die Zulassung der Berufung erforderlich.
Die Zulassung erfolgt durch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil oder durch das Oberverwaltungsgericht, wenn keine Zulassung im Urteil einem vorgeschalteten Verfahren (Berufungszulassungsverfahren).

II. Berufungszulassungsgründe
Die Berufung ist nach § 124 II VwGO nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

III. Das Berufungszulassungsverfahren

1. Antragstellung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht zu stellen, dessen Urteil angegriffen werden soll, § 124a IV 2 VwGO.

2. Antragsfrist
Der Antrag ist binnen 1 Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzureichen, § 124a IV 1 VwGO.

3. Antragsbegründung
Erfolgt die Antragsbegründung mit Antragstellung, so kann die Begründung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die nachträgliche Berufungsbegründung ist an das Oberverwaltungsgericht zu richten, § 124a IV 5 VwGO.

4. Antragsbegründungsfrist
Die Antragsbegründung muss 2 Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils eingereicht werden, § 124a IV 4 VwGO. Hierbei ist eine konkrete Ausführung mit Bezug zu den Zulassungsgründen des § 124 II VwGO notwendig.

IV. Folgen des Zulassungsantrags

V. Entscheidung über den Zulassungsantrag
Die Rechtkraft des Urteils wird durch den Berufungszulassungsantrag gehemmt, § 124a IV 6 VwGO. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Beschluss (nicht Urteil).
Wird die Zulassung abgelehnt, so wird das Urteil nach § 127 V 4 VwGO rechtskräftig. Erfolgt die Zulassung, so wird das Verfahren als Berufung weitergeführt, § 124a V 5 VwGO. Eine gesonderte Berufungseinlegung nicht mehr erforderlich.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Fenruar 2016