Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Dezember 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Dezember 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 6 9,3 4,8 4,5 5,6
Zivilrecht 6 10 9 8 14
Strafrecht 9 11 9 8 9
Öffentliches Recht 10 9 12 8 8
Endpunkte 8,3 10 10 8 10
Endnote 6,5 9,5 6,5 5,5 7,2

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Verwaltungsrecht AT, Kommunalrecht, Grundrechte

Paragraphen: §123 VwGO, §80 VwGO, §40 VwGO, §5 GG, §42 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte zunächst einen kurzen Sachverhalt aus, den einer von uns zusammenfasste Die Gemeinde rief ihre Einwohner und weitere ausgewählte Experten zu Umwelt und Natur zu einer Veranstaltung auf. Von dieser Veranstaltung sollte die Presse jedoch ausgeschlossen werden. Dennoch wollte die Pressejournalistin J unbedingt an der Veranstaltung teilnehmen. Sie bat einen Rechtsanwalt um Rat.
Da die Veranstaltung kurz bevorstand, entschieden wir uns für den vorläufigen Rechtsschutz. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs stellte keine Probleme dar. Wir machten deutlich, dass es sich bei den Streit entschiedenen Normen um die aus der HGO handelte. Innerhalb der statthaften Antragsart grenzten wir nun ab, ob es sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO handelte oder um den aus § 123 VwGO. Wir entschieden uns für § 123 VwGO. Der Prüfer ging noch kurz auf die Voraussetzungen des Verwaltungsakts nach § 35 S. 1 VwVfG ein. Wir nannten noch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags, die jedoch keine Probleme darstellten. Der Fokus der Prüfung lag auf der Begründetheit des Antrags. Wir prüften den Antragsanspruch nach § 8a HGO zur Bürgerversammlung und diskutierten, wer an solch einer Bürgerversammlung teilnehmen darf. Auf Grund des § 8a Abs. 2 HGO entschieden wir uns dafür, dass die Öffentlichkeit keinen Anspruch auf Teilnahme hat. Weiterhin prüften wir den Schutzbereich, Eingriff und die Rechtfertigung des Art.5 GG, speziell den der Pressefreiheit. Wir kamen zu dem Ergebnis, dass die Pressejournalistin keinen Anordnungsanspruch hatte und sie nicht in Art. 5 GG verletzt wurde. Damit war die Fallbesprechung beendet.
Der Prüfer teilte keinen weiteren Sachverhalt aus, sondern stellte Fragen zur Organisation der Gemeinde. Der Fokus lag dabei auf der Teilnahme der Bürger an Entscheidungen innerhalb der Gemeinde. Wir gingen genauer auf das Bürgerbegehren nach § 8b HGO ein. Zudem sprachen wir über das Wahlrecht der Bürger auf kommunaler Ebene. Außerdem sprachen wir über die Mitarbeit der Bürger in den verschiedenen Beiräten einer Kommune. Zu guter letzt sprachen wir noch über die Gemeindehoheiten und die Rechtsaufsicht und Fachaufsicht.