Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom August 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im August 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 6 6 4 6 6 5
Aktenvortrag 9 15 4 6 12 3
Prüfungsgespräch 11 9 10 8 10 10
Endnote 8 8,6 6 6,5 7 5
Endnote (1. Examen) 9

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Anfechtungsklage, VA, Öffentlichkeitsgrundsatz, Vorgehen als Richter

Paragraphen: §§169 GVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort 

Prüfungsgespräch:

Zunächst fragte Der Prüfer zum Einstieg, was er denn heute prüfen könne. Damit wollte er etwas Aktuelles zum Tagesgeschehen hören.
Eine Kandidatin sprach glaube ich die Verlängerung der Coronaschutzverordnung an. In diesem Zusammenhang fragte er, ob man ein aktuelles Problem mit der Verordnung in Düsseldorf kenne. Er wollte auf eine umstrittene Großveranstaltung in Düsseldorf hinaus, und wollte dazu ein paar rechtliche Hintergründe hören (z.B. Regelung in Coronaschutzverordnung hinsichtlich Veranstaltungen und Versammlung; welche Behörde zuständig: Gesundheitsamt). Dann las er die entsprechende Regelung aus der Verordnung vor. Wir legten sie aus und subsumierten kurz.
Dann schilderte er einen davon unabhängigen Fall: Rentner R besucht oft das Verwaltungsgericht seiner Stadt, um sich Verhandlungen anzuhören. An der Eingangstür des VG hängt ein Schild, auf welchem ein durchgestrichener Hund abgebildet ist, was bedeute, dass Hunde nicht im Gebäude erlaubt seien. Eines Tages taucht R mit seinem Hund auf und möchte mit ihm in das Gerichtsgebäude. Der Pförtner verbietet den Einlass unter Hinweis auf das Schild. R ist verärgert und setzt sich auf die Bank vor dem Gericht. Dort verfasst er handschriftlich eine Klage gegen das Vorgehen des Pförtners und reicht diese bei Gericht ein.
Frage: Sie sind Richter am entsprechenden VA und bekommen eine Akte mit der Klage vorgelegt.
Was tun Sie?
Antwort: Zuständigkeit prüfen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts? Ja, sachlich § 45 VwGO, örtlich § 52 Nr. 5 VwGO. Zuständigkeit der eigenen Kammer? Nach dem Geschäftsverteilungsplan prüfen. Zuständigkeit des Richters als Berichterstatter? Nach dem internen Geschäftsverteilungsplan der Kammer.
Dann folgten ein paar Fragen zur Geschäftsverteilungsplan, was er absichern soll (Recht auf den gesetzlichen Richter) und ein paar andere Sachen, an die ich mich gerade nicht mehr erinnere.
Dann ging es weiter mit dem Fall: Was tun Sie nach der Prüfung der Zuständigkeit?
Antwort: Prüfen, welche Klageart statthaft sein könnte. Das richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO. In Betracht kommt eine Anfechtungsklage gem. § 42 I VwGO, soweit ein Verwaltungsakt vorliegt. Unter Hinweis auf § 35 VwVfG definierten wir den Verwaltungsakt und gingen die einzelnen Merkmale kurz inkl. Definition durch. Letztlich kamen wir dazu, dass es sich um eine Allgemeinverfügung handelt.
Dann ging es um die Klagefrist (1 Monat ab Bekanntgabe). Problematisch war hier, wann der VA (das Schild) bekannt gegeben wurde. Wir kamen auf die öffentliche Bekanntmachung gem. § 43 III 2 VwGO. § 43 IV VwGO gilt wohl nicht, weil es sich bei dem Schild nicht um ein schriftlichen VA handelt. Wir zogen die Parallele zu Verkehrsschildern und wie diese bekannt gemacht werden (durch Aufstellen des Schildes gem. §§ 39 I, 54 IV StVO). Zeitpunkt der Bekanntmachung und Beginn der Klagefrist divergieren allerdings. Wegen Art. 19 IV GG läuft die Klagefrist erst, wenn der Bürger das erste mal selbst von dem Schild betroffen ist.
Viel Erfolg! Das Aufwachen am nächsten Tag ohne diese unendliche Last ist das Beste!